Digitale landesweite Übersichtskarte aller Geometrien der in Niedersachsen per Satzung durch die Gemeinden (§ 22 NNatSchG Abs. 1 Nr. 1) oder durch Verordnung der Naturschutzbehörden (§ 22 NNatSchG Abs. 1 Nr. 2) festgesetzten Geschützten Landschaftsbestandteile (GLB) in schmaler Längsausdehnung.
Schutzdünen sind Dünen, die dem Schutz eines Gebietes vor Sturmflut dienen oder den Bestand der Insel sichern. Dünen erhalten die Eigenschaft von Schutzdünen durch Widmung. Die Deichbehörde spricht die Widmung durch Verordnung aus. Dabei sind die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Zu den Schutzdünen gehören auch ihre Sicherungswerke. Für gewidmete Schutzdünen gelten die Bestimmungen des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG).
Geologisch definierte Hochmoorgrenzen (Grenze der Torflager mit mindestens 30 cm Mächtigkeit) der Moore des Moorschutzprogramms. In Teil I des Moorschutzprogramms wurden 1981 insgesamt 88 Hochmoore des Flachlandes erfasst, die als Torflagerstätten bedeutsam sind und eine hohe Bedeutung für den Naturschutz haben. Überwiegend wird bzw. wurde in diesen Mooren industrieller Torfabbau betrieben.
Auf Grundlage der Basiseinzugsgebiete der hydrographischen Karte ist ein Geodatenbestand erzeugt worden mit den hydrologischen Einzugsgebieten für sämtliche Unterhaltungspflichtigen der Gewässer 1. Ordnung und Gewässer 2. Ordnung in Bremen und Niedersachsen.Für jedes Basiseinzugsgebiet der hydrographischen Karte ist attributiv festgehalten welcher Unterhaltungsverband (UHV) für das Hauptgewässer zuständig ist. Auf Basis dieses UHV-Attributs wurden die Basiseinzugsgebiete zusammengefasst/aggregiert zu UHV-Einheiten. Anschließend sind sämtliche Gewässer 1. Ordnung in die aggregierte UHV-Geometrien eingepflegt worden, damit mit dem Bestand differenziert werden kann zwischen Einzugsgebiete der Gewässer 2. Ordnung und die Gewässer 1. Ordnung.Die Geometrien geben lediglich die hydrologischen Verhältnisse wieder, dies ist nicht gleich zu setzen mit der Zuständigkeit der Unterhaltungspflichtigen. Die Zuständigkeit für die Gewässer 1. und 2. Ordnung sowie deren Unterhaltung ist festgelegt im Verzeichnis der Gewässer 1. Ordnung (Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, WHG) und im Verzeichnis der Gewässer 2. Ordnung (Anlagen im Niedersächsischen Wassergesetz, NWG).