Temporal reference of content:
01.04.2021 until 12.05.2026
Digitale Orthophotos (DOP) werden in ATKIS® nach einem bundeseinheitlichen Standard der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder (AdV) geführt. DOP sind photobasiert, rasterbasiert, geocodiert, lagetreu, nicht generalisiert, vollständig und in Bezug auf ihre Anwendung betrachtungsorientiert. Sie werden aus orientierten Luftbildern (OLB) und einem Digitalen Geländemodell (DGM) bzw. bildbasierten Digitalen Oberflächenmodell (bDOM) abgeleitet. Digitale Orthophotos liegen flächendeckend für Hessen in 20 cm Bodenauflösung (DOP20) vor. Sie werden als 4-Kanal Multispektralbilder mit der Kanalbelegung RGBI (Rot, Grün, Blau, Nahinfrarot) vorgehalten. DOP stehen hauptsächlich mit der Bodenauflösung 20 cm (DOP20) zur Verfügung. Mit dem Bildflug 2020 wurde die Prozessierung des DOP als True Orthophoto (TrueDOP) eingeführt mit den gleichen geometrischen und radiometrischen Qualitäten wie bisher.
ATKIS DOP-RGBI 20 Aktualität stellt landesweit das Befliegungsdatum dar. Das Befliegungsdatum bezieht sich auf die einzelnen DOP Kacheln des letzten Befliegungszyklus. (z.B. 2013, 2014, 2015)
ATKIS DOP-RGBI 10 Aktualität stellt landesweit das Befliegungsdatum dar. Das Befliegungsdatum bezieht sich auf die einzelnen DOP Kacheln ab 2011. In Überlappungsbereichen bezieht sich das Befliegungsdatum auf die neueste durchgeführte Befliegung.
Der Datensatz enthält die Standorte der Bouleplätze im Kölner Stadtgebiet. Der Bahntyp, ob Einzel-, Doppel, oder große Bahn, ist im Datensatz festgehalten. Das Kölner Amt für Landschaftspflege und Grünflächen ist für die Errichtung und Instandhaltung der Bahnen verantwortlich. Ein wertvoller Beitrag zur Pflege wird zudem durch das engagierte Mitwirken von Vereinen und lokalen Initiativen geleistet.
Kompensationsflächenkataster Die unteren Naturschutzbehörden sind dazu verpflichtet, ein Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster zu führen. Die Aufstellung des Katasters ermöglicht es, unter anderem einen graphischen Überblick über vorhandene Ausgleichs- und Ersatzflächen (Kompensationsflächen) zu erlangen. So können z.B. Doppelbelegungen ausgeschlossen werden, da die Fläche nun nicht mehr für andere Ausgleichs- und Ersatzflächenmaßnahmen herangezogen werden kann. Außerdem spielt die Erfassung solcher Flächen bei Planungen eine wichtige Rolle: Es werden Standortentscheidungen für Eingriffe, aber auch für Ausgleich beeinflusst. Gem. § 34 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) werden jedoch nur Flächen aufgenommen, die größer als 500 m² sind. Im Rahmen des Ausgleichs- und Ersatzflächenkataster sind auch die nach § 34 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten Maßnahmen zur Sicherung des Zusammenhangs des Netzes Natura 2000 (Kohärenzsicherungsmaßnahmen), die nach § 44 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes durchgeführten vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) sowie die nach § 53 durchgeführten Schadensbegrenzungsmaßnahmen gesondert auszuweisen. CEF-Maßnahme - CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures), auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen genannt, sind Maßnahmen des Artenschutzes, die vor geplanten oder notwendigen Eingriffen stattfinden müssen. Sie sollen eine ökologisch-funktionale Kontinuität betroffener Tierarten oder Populationen sichern. Ersatzaufforstung – Ersatzaufforstungen sind Kompensationsmaßnahmen, bei denen Wald, der an anderer Stelle verloren gegangen ist, wiederhergestellt wird. Ein Waldersatz nach dem Landesforstgesetz stellt auch eine ökologische Aufwertung dar. Kohärenzsicherungsmaßnahme - Als Kohärenzsicherungsmaßnahmen werden Maßnahmen bezeichnet, die der Erhaltung des Zusammenhangs des Europäischen Schutzgebietsnetzwerkes Natura 2000 (EU-Vogelschutzgebiete und FFH-Gebiete) dienen. Maßnahmen zur Kohärenzsicherung zielen darauf ab, für die betroffenen Lebensraumtypen und Arten an anderer Stelle eine Verbesserung ihres Erhaltungszustands zu erreichen. Kompensationsfläche - Für Eingriffe in Natur und Landschaft werden Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben, die geeignet sind, die jeweiligen Eingriffe in den Naturhaushalt wiedergutzumachen. Die gesetzlichen Anforderungen an die Handhabung der Eingriffsregelung sind den §§ 13 – 18 Bundesnaturschutzgesetz sowie den §§ 30-34 des Landesnaturschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu entnehmen. Für die Anforderungen der Eingriffsregelung im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung gelten die Vorschriften des Baugesetzbuches. Ausgleichsmaßnahmen werden direkt am Ort des Eingriffs durchgeführt, bei Ersatzmaßnahmen werden die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts an anderer Stelle in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise wiederhergestellt und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neugestaltet. Ökokontofläche – In Ökokonten sind Kompensationsflächen zusammengefasst, auf denen bereits im Vorfeld von Eingriffen Maßnahmen zur ökologischen Kompensation durchgeführt und bewertet werden. Bei Bedarf können diese Flächen einem Eingriff zugeordnet und durch die Eingriffsverursachenden gegenfinanziert werden. Diese Flächen stehen nur intern zur Verfügung. Schadenbegrenzungsmaßnahme – Schadenbegrenzungsmaßnahmen nach § 53 LNatSchG sind Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die gewährleisten, dass erhebliche Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben. Sie werden im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung festgelegt. Diese Flächen stehen nur intern zur Verfügung.
Zur räumlichen Unterteilung von Gebieten und Daten werden unterschiedlich große, nach vollen UTM-Kilometerwerten abgegrenzte Quadrate (Kacheln) definiert. Dieses Gitter bildet Kacheln mit einer Ausdehnung von 1x1 KM.