ALKIS weist die Liegenschaften und sonstige Basisinformationen des Liegenschaftskatasters mit objektstrukturierten Geometrie- und Sachdaten nach. ALKIS liegt die von der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) entwickelte und in der Dokumentation zur Modellierung der Geoinformationen des amtlichen Vermessungswesens (GeoInfoDok) enthaltene Konzeption des Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) zu Grunde. Zur Kommunikation wird die für den Austausch von objektstrukturierten Geobasisinformationen konzipierte Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS) verwendet.
Die Datensätze präsentieren die geförderten "ländlichen Wegenetzkonzepte", die "Integrierten Kommunalen Entwicklungskonzepte (IKEK)" und die "Dorfinnenentwicklungskonzepte (DIEK)" für Kommunen aus dem "NRW-Programm ländlicher Raum 2014-2020". Die Flächen- bzw. Punktsignaturen zeigen, für welche Städte und Gemeinden Konzepte erstellt worden sind. Nähere Informationen zu den Konzepten erhalten Sie bei den Kommunen.
Nutzungsbedingungen: Die Daten können gemäß der "Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0" (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) genutzt werden. Folgender Quellenvermerk ist mindestens anzugeben: Land NRW, Abrufdatum
Tatsächliche Nutzungen beschreiben flächendeckend die vorherrschende Bodennutzung der Erdoberfläche. Tatsächliche Nutzungen im neuen Eigentum sind im Rechtsstand zwischen der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung und der Abgabe an die untere Vermessungsbehörde.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift
eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben
zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden,
wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen
darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung
an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen
der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere
nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.