Der Datensatz der georeferenzierten Bestandsadressen mit Wohnlage Wuppertal entsteht durch eine wöchentliche automatisierte Verschneidung der georeferenzierten Bestandsadressen der Stadt Wuppertal mit der Wohnlagenkarte, die jährlich vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Wuppertal aktualisiert und beschlossen wird. Aktuell werden die Abgrenzungen der Wohnlagen verwendet, die am 10.03.2026 zum Stichtag 01.01.2026 beschlossen worden sind. Die Wohnlagenkarte klassifiziert die Wuppertaler Wohnlagen in vier Abstufungen (einfache, mittlere, gute und exklusive Wohnlage) nach dem überwiegenden Charakter eines zusammenhängenden Wohnbereichs. (Die Lagequalität einzelner Grundstücke kann abweichen.) Die jeweils aktuelle Wohnlagenkarte ist eine Grundlage des seit Dezember 2016 vorliegenden qualifizierten Mietspiegels für die Stadt Wuppertal. Die georeferenzierten Bestandsadressen entstehen durch die wöchentliche automatisierte Zusammenführung der Gebäudereferenzen aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem ALKIS für die eingemessenen Gebäude und der monatsaktuellen Gebäudereferenzen von vorhandenen, aber noch nicht eingemessenen Gebäuden aus dem kommunalen Informationssystem WuNDa/Adressen. Die Koordinaten der Gebäudereferenzen zu den bestehenden, aber noch nicht eingemessenen Gebäuden weichen in der Größenordnung einiger Meter von den erst später verfügbaren ALKIS-Koordinaten ab. Der Datensatz wird im CSV-Format unter einer Open-Data-Lizenz (Datenlizenz Deutschland – Namensnennung – Version 2.0, dl-by-de/2.0) bereitgestellt.
Die historische Bodenrichtwertkarte des Kreis Viersen des Jahres 2000. Der Bodenrichtwert ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Lagewert für den Boden innerhalb eines Gebiets, das nach seinem Entwicklungszustand sowie nach Art und Maß der baulichen Nutzung weitgehend übereinstimmende Verhältnisse aufweist. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücksfläche eines Grundstücks mit definiertem Grundstückszustand (Bodenrichtwertgrundstück). Abweichungen des einzelnen Grundstücks hinsichtlich der wertbestimmenden Eigenschaften wie Art und Maß der baulichen Nutzung, Grundstücksgröße, Erschließungszustand, Lagebesonderheiten, Bodenbeschaffenheit und Zuschnitt bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.
Standorte der Sperrpfosten und Umlaufsperren in NRW auf Basis von OpenStreetMap. Sperrpfosten und Umlaufsperren sind bauliche Elemente zur Regelung und Sicherung von Verkehrs- und Zugangsbereichen. Selektiert werden alle Objekte mit barrier=bollard oder barrier=cycle_barrier. Der Dienst wird jede Nacht aktualisiert. Quelle der OSM-Daten: https://download.geofabrik.de/europe/germany/nordrhein-westfalen.html
Die Gemeindegrenzen sind Teil des graphischen Nachweises des Liegenschaftskatasters und werden als linienförmige Objekte dargestellt. Sie sind im ALKIS-Datenmodell in der Feature-Class AX75003 abgelegt.
Die Landschaftsplanung dient als Fachplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege der räumlichen Umsetzung von Naturschutzzielen. Gemäß § 7 LNatSchG NRW sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Zwischen den Jahren 1982 und 1999 sind in 9 Planverfahren für das Kreisgebiet Viersen flächendeckend Landschaftspläne aufgestellt und seitdem teils mehrfach geändert worden. Inzwischen ist jedoch eine grundlegende Überarbeitung der Landschaftspläne im Kreis Viersen erforderlich. In diesem Zusammenhang werden ab 2019 die Landschaftspläne neu zugeschnitten und die Anzahl der Landschaftspläne von neun auf drei reduziert: A Landschaftsplan "Grenzwald/Schwalm" (Landschaftspläne 1, 3 und 4n): Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten, Schwalmtal und Teilbereiche der Stadt Nettetal B Landschaftsplan "Süchtelner Höhen/Nette" (Landschaftspläne 2 und 7): Städte Nettetal und Viersen sowie Teilbereiche der Gemeinde Grefrath C Landschaftsplan "Niers/Willicher und Kempener Lehmplatten" (Landschaftspläne 5, 6, 8 und 9): Städte Viersen, Kempen, Willich und Tönisvorst sowie Gemeinde Grefrath Hier finden Sie die im Kreis Viersen überarbeiteten Landschaftspläne in den Verfahrensschritten (1) der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger gemäß §§ 15 und 16 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW, (2) der öffentlichen Auslegung gemäß § 17 LNatSchG NRW oder (3) die rechtsverbindliche Planfassung gemäß § 19 LNatSchG NRW. Akutell liegt der Landschaftsplan "Grenzwald/Schwalm" als rechtsverbindliche Planfassung im Format shape vor.
Nutzungsbedingungen: Der Dienst wird unter der „Datenlizenz Deutschland – Zero - Version 2.0“ zur Verfügung gestellt.
(https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0)
Liegenschaftskarte und ABK (Amtliche Basiskarte) aus ALKIS. Das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) enthält für Flurstücke und Gebäude Geobasisdaten in beschreibender und darstellender Form. Für alle Flurstücke weist das Liegenschaftskataster deren Form, Lage, Lagebezeichnung, Nutzung, Größe, Bebauung und charakteristische Topographie nach. Es enthält die Ergebnisse der Bodenschätzung sowie den Nachweis der Eigentümer und Erbbauberechtigten. Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis im Sinne der Grundbuchordnung. Die Amtliche Basiskarte (ABK) ist der Nachfolger der bis 2016 geführten Deutschen Grundkarte 1:5.000 (DGK5) als topographisches Basiskartenwerk. Die ABK stellt die Schnittstelle zwischen der eigentumsorientierten Liegenschaftskarte und den topographischen Landeskartenwerken dar und wird ausschließlich aus den Informationen des Liegenschaftskatasters (ALKIS) abgeleitet.
Reitrouten sind in der Regel Streckenführungen auf öffentlichen Verkehrsflächen, privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen, auf denen zum Zweck der Erholung geritten werden kann. Die Streckenführung kann in der Örtlichkeit beschildert oder nur auf Reitroutenkarten oder in digitalen Medien veröffentlicht sein.
In Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, können die Kreise und kreisfreien Städte durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. Innerhalb dieser Waldgebiete darf nur auf gekennzeichneten Reitwegen geritten werden.