Der Boden erfüllt im Naturhaushalt ebenso wie Wasser und Luft wertvolle Aufgaben. Böden können beispielsweise Stoffe, auch schädliche Stoffe filtern und speichern und haben damit eine große Bedeutung für den Schutz des Grundwassers. Darüber hinaus sind Böden, die besonders nass, trocken oder nährstoffarm sind, wichtig als Lebensraum und Schutz für seltene Tiere und Pflanzen. Besonders wichtig sind ertragreiche Böden für die Landwirtschaft und damit für unsere Versorgung mit Lebensmitteln.
Um diese Funktionen und damit den Boden erhalten zu können, wird eine Übersicht benötigt, wo diese schutzwürdigen Böden im Kreisgebiet Mettmann anzutreffen sind. Aus diesem Grund wurde außerhalb bebauter Gebiete eine Karte der schutzwürdigen Böden erstellt. Hierfür wurden unter anderem Bodenfunktionen (z.B. Biotopentwicklungspotenzial oder Bodenfruchtbarkeit) ermittelt, bewertet und in einer Karte zusammengestellt.
„Als Außenelbewatt zwischen Cuxhaven-Duhnen und Scharhörn wir eine Wattzunge bezeichnet, die sich von der Küste bei Cuxhaven und Duhnen in WNW-Richtung gegen See hinzieht und in dr Scharhörn-Riffplatte und den Witt-Sänden bzw. der Robben-Platte endet. Die Untersuchungen auf den Außenelbwatt wurden, mit Ausnahme einer Bootsfahrt, durchweg zu Fuß durchgeführt. Die Kartierung fand im Spätsommer 1935 und 1936 statt.“
Daten des LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) zu geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekten (z.B. Dünenfeldern). Zu jedem Objekt existiert ein Datenbogen mit Informationen.
Points of Interest- Punkte von Interesse beinhalten Standorte von vielfältigen Freizeit- sowie Infrastruktureinrichtungen für die gesamte Metropole Ruhr. Die beschreibenden Inhalte werden regelmäßig aktualisiert und umfassen detaillierte Informationen zu Kontaktadressen und Ausstattungskomponenten.
Der Datensatz stellt die Gefährdung der Schieneninfrastruktur durch Hochwasser räumlich differenziert dar. Dieses Produkt der Hochwassergefährdung ist Ergebnis von Arbeiten im Rahmen des BMDV-Expertennetzwerks im Themenfeld Klimawandelfolgen und Anpassung (bmdv-expertennetzwerk.de). Die Sachinformationen und Gefährdungsklassen werden ausschließlich für den Bereich der Schieneninfrastruktur bereitgestellt. Datengrundlage hierfür ist der Datensatz ‚geo-strecke‘ (Stand 01/2017), welcher von der Deutschen Bahn (DB) unter der Lizenz Creative Commons Attribution 4.0 International (CC BY 4.0) bereitgestellt wird (http://data.deutschebahn.com/dataset/geo-strecke). Dargestellt ist der Verschnitt des Streckennetzes mit den Hochwassergefährdungskarten (HWGK) HQ100 der Bundesländer (s. Schlussbericht des Schwerpunktthemas Hochwassergefahren (SP-103) im Themenfeld 1 des BMVI-Expertennetzwerks; bmdv-expertennetzwerk.de). Unterschieden wird zwischen entsprechend der HWGK potenziell überfluteten Streckenabschnitten "betroffen" und nicht überfluteten Strecken abschnitten "nicht betroffen".
Höhenfestpunkte sind über das Land verteilte dauerhaft befestigte Vermarkungen (meist Metallbolzen) an Bauwerken, im Fels oder sonstigen Punktträgern. Das linienhaft aufgebaute amtliche Höhenfestpunktnetz 1. bis 4. Ordnung bildet die Grundlage für ein bundesweit einheitliches Höhenbezugssystem in Deutschland. Seit dem 30.06.2017 ist das Deutsche Haupthöhennetz von 2016 – DHHN2016 (EPSG: 7837) das gültige Höhenbezugssystem in allen Bundesländern. Höhenfestpunkte werden als Datenblatt (mit Skizze) oder als Punktliste (ohne Skizze) abgegeben.
Nutzungsbedingungen: Der Datensatz/Dienst steht unter der folgender Lizenz: Creative Commons Namensnennung 4.0 (CC BY 4.0). Die Namensnennung hat in folgender Weise zu erfolgen: "Datenquelle: Bayerische Vermessungsverwaltung – www.geodaten.bayern.de".
Zum Schutz von Mooren und Feuchtgebieten sollte die Errichtung von FF-PV-Anlagen innerhalb von intakten Moorflächen aus naturschutzfachlicher Hinsicht unterbleiben. Durch den neuen § 3 Nummer 34a (EEG 2023) wird der Begriff „Moorboden“ für die Zwecke des EEG 2023 definiert. Unter diesen Begriff fällt Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAP-KondV) erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 GAP-KondV zugrunde gelegt werden kann. Es wird damit keine verbindliche Flächenkulisse durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgegeben, sondern die Einordnung einer Fläche als Moorboden ergibt sich im Einzelfall unter Anwendung der in Bezug genommenen Kriterien und Klassifizierungen der GAP-Konditionalitäten-Verordnung.
Die Einsichtnahme in die Geodaten ist für kommunale Zwecke kostenfrei. Die mittelbare oder unmittelbare Weitergabe der Daten an Dritte ist auch in Verbindung mit weiteren Daten ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Regionalverband Ruhr nicht zulässig. Der Nutzer ist verpflichtet, folgenden Copyright-Hinweis: „(c) Regionalverband Ruhr, Essen“ bei Veröffentlichungen jeder Art anzubringen.
Im Sommer 2022 hat die Landesregierung NRW von der Möglichkeit der Länderöffnungsklausel nach § 37c EEG 2023 Gebrauch gemacht und die förderfähige Flächenkulisse um Grün- und Ackerflächen erweitert, die unterdurchschnittliche Erträge aufweisen – sogenannte benachteiligte Gebiete. Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die eine mittlere Bodenwertzahl von mehr als 55 aufweisen und Natura 2000-Gebiete. Ausgeschlossen werden darüber hinaus alle förderfähigen Flächen die im §37 2 EEG 2023 in den Buchstaben a bis g oder j genannt werden
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Mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e EEG 2023 werden entwässerte Moorböden, die derzeit landwirtschaftlich genutzt werden, für Freiflächenanlagen geöffnet und in diesem Zuge ebenfalls als besondere Solaranlagen im Sinn des § 37 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2023 definiert. Diese Moorböden sind förderfähig, wenn sie im Zuge der Errichtung der Solaranlage – und damit vor ihrer Inbetriebnahme – dauerhaft wiedervernässt werden. Um die Treibhausgasemissionen aus diesen Flächen effektiv zu mindern, sollen dabei Mindestwasserstände von maximal 10 cm unter Flur im Winter und maximal 30 cm unter Flur im Sommer erreicht werden; diese Werte sind zur Beurteilung der Wiedervernässung zugrunde zu legen. Eine Förderung nach dem EEG 2023 erfolgt, wenn eine entsprechende Wiedervernässung durchgeführt und eine Bestätigung der zuständigen Wasserbehörde darüber dem Netzbetreiber vorgelegt worden ist. Zu diesen besonderen Solaranlagen enthält § 85c Absatz 3 EEG 2023 eine Sonderbestimmung, nach der die BNetzA erstmalig bis zum 1. Juli 2023 eine Festlegung erlässt, bei deren Erarbeitung die BNetzA die Anforderungen in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und dem UBA festlegen wird.
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