Nach § 15 (2) Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Auf Grundlage der naturräumlichen Haupteinheiten sind für NRW Naturräume als so genannte Kompensationsräume ausgegrenzt, in denen zwischen Eingriff und Einsatz ein naturräumlicher Zusammenhang besteht.
Dargestellt werden Potenzialflächen in zwei Varianten aus der Flächenanalyse Windenergie NRW des LANUK (2023). Dies beinhaltet Potenzialflächen für die Windenergienutzung sowie Potenzialflächen inklusive zusätzliche Flächenpotenziale in den naturschutzrechtlich nicht streng geschützten Teilflächen der Bereiche zum Schutz der Natur (BSN).
Der Download „Datendownload - Gebiete nach §13a Düngeverordnung NRW - Daten der Vorjahre“ enthält die Datensätze der Vorjahre. Aktuelle Daten entnehmen Sie bitte dem Datensatz "Gebiete nach §13a Düngeverordnung NRW".