Tatsächliche Nutzungen beschreiben flächendeckend die vorherrschende Bodennutzung der Erdoberfläche. Tatsächliche Nutzungen im neuen Eigentum sind im Rechtsstand zwischen der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung und der Abgabe an die untere Vermessungsbehörde.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift
eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben
zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden,
wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen
darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung
an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen
der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere
nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
Projektdatenbank, in der alle Haldenstandorte dargestellt sind, die sich aktuell oder zukünftig im Eigentum des RVR befinden. Jeder Haldenstandort wird als eigene Geometrie dargestellt. In Abhängigkeit des gewählten Datensatzes wird jeder Haldenstandort entweder als Punktgeometrie oder als
Die Geodaten und sämtliche hinterlegten Informationen, einschließlich der verlinkten Daten auf Netzlaufwerken, sind ausschließlich für den RVR-internen Dienstgebrauch bestimmt und dürfen nicht gewerblich und ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden.
Projektdatenbank, in der alle Haldenstandorte dargestellt sind, die sich aktuell oder zukünftig im Eigentum des RVR befinden. Jeder Haldenstandort wird als eigene Geometrie dargestellt. In Abhängigkeit des gewählten Datensatzes wird jeder Haldenstandort entweder als Punktgeometrie oder als
Die Geodaten und sämtliche hinterlegten Informationen, einschließlich der verlinkten Daten auf Netzlaufwerken, sind ausschließlich für den RVR-internen Dienstgebrauch bestimmt und dürfen nicht gewerblich und ausschließlich zu dienstlichen Zwecken genutzt werden.
In Haltungslinien werden die Kanalhaltungen dargestellt. Je nach Kanalart werden die Linien andersfarbig dargestellt. Weitere Informationen z.B. Eigentümer, Baustatus, Material etc. können abgefragt werden. Ein Anspruch auf Richtigkeit besteht nicht.
Die kommunale Topografie setzt sich zusammen aus mehreren Objektklassen verschiedener Geometrietypen (Punkte, Linien, Basisflächen und Overlayflächen) In der Regel werden diese Daten nur für Grundstücke geführt die sich im Eigentum oder in der Unterhaltung der Stadt befinden. Die Erfassung erfolgt durch örtliche Messungen oder anhand von Luftbildauswertungen.
Hier wird das klassifizierte Gewässernetz nach dem Landeswassergesetz NRW in der Stadt Krefeld abgebildet. Hierunter fallen nach §3(3) LWG NRW oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Die Gewässer werden von Unterhaltungspflichtigen (in der Regel Verbände) unterhalten.
Im Kreis Recklinghausen gibt es ca. 172 Jagdbezirke, die in sogenannte gemeinschaftliche Jagdbezirke und in Eigenjagdbezirke unterteilt sind. Berechtigten Benutzern stehen darüber hinaus erweiterte Angaben zum Jagdbezirk und zum zuständigen Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung. Gebiete, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden, wenn sich die Notwendigkeit ergibt und alle Sicherheitsaspekte eingehalten werden können. Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen. Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden sich, wenn Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Das Jagdrecht erlaubt dem Jagdausübungsberechtigten in seinem Revier wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.
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