Der Karten-Layer Naturparke kann im Web Map Service Landschaftsinformationssammlung (WMS LINFOS) ausgewählt werden und zeigt die räumliche Lage der Naturparke in Nordrhein-Westfalen an. Naturparke (NRP) sind gemäß § 27 Abs. 1 BNatSchG "einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind, 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, 4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für die Erholung vorgesehen sind, 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird, 6. besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern." Naturparke dienen sowohl dem Schutz und Erhalt der Kulturlandschaften mit ihrer Biotop- und Artenvielfalt - dies wird v.a. über Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete gewährleistet - als auch der Erholung, dem natur- und umweltverträglichen Tourismus und einer dauerhaft natur- und umweltverträglichen Landnutzung.
Wichtiger Hinweis: Der Datensatz wird unter OpenData NRW täglich aktualisiert! Landschaftsschutzgebiete (LSG) sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen nach § 26 Abs. 1 BNatSchG "ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist". Gegenüber den Naturschutzgebieten handelt es sich hierbei in der Regel um großflächigere Gebiete mit geringeren Nutzungseinschränkungen. Veränderungsverbote zielen darauf ab, den "Charakter" des Gebietes zu erhalten. Land- und Forstwirtschaft können eingeschränkt werden, sofern sie den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Landschaftsschutzgebiete können auch ausgewiesen werden, um das Landschaftsbild für Tourismus und Erholung zu erhalten. Anmerkungen zu den LSG für die Metadaten: Für die Kreise und kreisfreien Städte Krefeld und Minden-Lübbecke beinhaltet der Dienst noch nicht den aktuellen Stand.
Die Wahrnehmung von Natur und Landschaft ist nicht nur auf einzelne Strukturen wie Berge und Täler zurückzuführen, sondern spiegelt sich in einem ganzeinheitlichen Landschaftsbild wieder. Je nach der ästhetischen Ausprägung können so die menschlichen Bedürfnisse nach Schönheit, Heimat und Erholung erfüllt werden. Landschaftsbildprägende Elemente wurden in der Vergangenheit und werden auch aktuell oftmals überprägt, vereinheitlicht oder sogar beseitigt. Die Landschaftsbildbewertung in Nordrhein-Westfalen zielt u.a. darauf ab wertvol-le und auch weniger wertvolle Bereiche zu identifizieren und die langfristig zu schützen, zu erhalten sowie leitbildgerecht zu verbessern. Die Bewertung des Schutzgutes Landschaftsbild erfolgt an anhand seiner charakteristischen Kriterien „Eigenart“, „Vielfalt“ und „Schönheit“, deren Schutz, Entwicklung und Wiederherstellung in § 1 Bundesnaturschutzgesetz verankert ist. Gleichzeitig ist die Bewertung des Landschaftsbildes fester Bestandteil des Fachbeitrages des Naturschutzes und der Landschaftspflege gem. § 8 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Grundlage bildet das Maß der Übereinstimmung des Ist-Zustandes mit dem Soll-Zustand, das heißt der reale Zustand verglichen mit dem Leitbild. Im Ergebnis entsteht durch die standardisierte Methode eine landesweite Bewertung, welche sich in die vier Wertstufen sehr hoch (herausragen-de Bedeutung), hoch (besondere Bedeutung) mittel und sehr gering/gering untergliedert.