Die Liegenschaftskarte (auch als Flurkarte bezeichnet) ist neben dem Liegenschaftsbuch Bestandteil des Liegenschaftskatasters. Dargestellt werden u.a. Flurstücke, Flurstücksnummern, Gebäude, Tatsächliche Nutzung, Lagebezeichnungen, öffentlich-rechtliche Festlegungen, Verwaltungseinheiten, Katasterbezirke, Straßennamen, Hausnummern sowie geotopografische Elemente, z. B. Böschungen und Gewässerbegrenzungen. Sie enthält keine Eigentümer- und kommunale Angaben. Die Liegenschaftskarte ist für Flurstücks- und bauwerksbezogene Planungen geeignet. Ausgabe: farbig, grau Hinweis: Aufgrund der unterschiedlichen Aktualität können WMS-Dienst und Datendownload von einander abweichen. Aktualisierungsturnus WMS-Dienst: monatlich Aktualisierungsturnus Datendownload: quartalsweise Datendownload: NAS Datensätze: inklusive Bodenschätzung AdV-Shapefiles: ohne Bodenschätzung
Es handelt sich bei diesem Dienst um einen STAC (SpatioTemporal Asset Catalog). Dieser STAC stellt Daten des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) über eine API (Application Programming Interface) bereit. Das Amtliche Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) führt Geobasisdaten zur Beschreibung der Liegenschaften (Inhalt: Flurstücke, Gebäude, Eigentumsangaben u. a.) einschließlich der Hinweise auf öffentlich-rechtliche Festlegungen und der Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung. In Niedersachsen umfasst ALKIS über sechs Millionen Gebäude und genau so viele Flurstücke mit insgesamt 28 Millionen Grenzpunkten. Im ALKIS wird jede Hausecke, jeder Grenzstein, jeder Teich und vieles mehr als sogenanntes Objekt geführt. In Niedersachsen gibt es gut 180 Millionen solcher digitaler Objekte, die in verschiedenen Kombinationen als Grundlage analoger und digitaler Karten dienen, die wiederum dafür sorgen, dass beispielsweise Navigationssysteme, Polizei, Feuerwehren, Rettungsdienste, Energieversorger und viele andere mit präzisen Kartengrundlagen arbeiten können oder sicher stellen, dass zum Beispiel niemand ein falsches Grundstück verkauft, ein Haus an der falschen Stelle baut oder einfach eine Grundstücksgrenze verschiebt. Die Objekte werden als Vektoren dargestellt (z.B. Straßen als Linien, Flurstücke als Flächen). Eigenschaften der Objekte oder weitere Informationen sind als Attribute hinterlegt. Für eine schnelle visuelle Darstellung des STAC kann der Radiant Earth STAC-Browser verwendet werden. Für eine Nutzung der STAC-API in QGIS können Sie das QGIS-Plugin "QGIS STAC API-Browser" verwenden. In ArcGIS Pro können Sie ab der Version 3.2 STAC API Verbindungen herstellen.
Ein Flurstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der von einer im Liegenschaftskataster festgelegten Grenzlinie umschlossen und mit einer Nummer bezeichnet ist. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Flurstücke im neuen Eigentum sind im Rechtsstand zwischen der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung und der Abgabe an die untere Vermessungsbehörde.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
Der Datenbestand wird vorgehalten für die öffentlichen Straßen der Straßenklassen Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen, die innerhalb des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen liegen. Dieser Datenbestand wird halbjährlich aktualisiert.
INSPIRE Datensatz der geografischen Bezeichnungen aus ALKIS. Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
INSPIRE Datensatz der Flurstücke/Grundstücke aus ALKIS.Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden. Der Datensatz enthält im wesentlichen die Flurstücksgrenzen, Flurstücksnummern, ...
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
INSPIRE Datensatz der Verkehrsnetze aus ALKIS. Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (1) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
In ALKIS enthaltene lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. In Baden-Württemberg umfasst der Datensatz folgende Abgrenzungen: Regierungsbezirk, Stadt- oder Landkreis, Verwaltungsgemeinschaft, Gemeinde/Stadt/verbandsangehörige Gemeinde/verbandsangehörige Stadt/gemeindefreies Gebiet
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
INSPIRE Datensatz der in ALKIS enthaltenten Gewässer. Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten (nicht in BW) und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete.
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Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.