Ab dem Jahr 2018 besteht in bestimmten Kreisen und kreisfreien Städten des Landesteils Rheinland die Möglichkeit, Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Greening-Verpflichtungen als ökologische Vorrangfläche angebaut werden, ab dem 1. Februar umzubrechen. Der vorgezogene Umbruchtermin gilt auch für Zwischenfrüchte, die nach einem Leguminosenanbau im Rahmen des Greening angebaut wurden sowie Untersaaten im Rahmen der Erbringung von ökologischen Vorrangflächen. Eine Vorverlagerung des Umbruchtermins für Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden, ist nicht möglich. Hier gilt weiter der 16. Februar als frühester Termin, auch falls diese als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening ausgewiesen werden. Der aktuelle Datenbestand ist statisch und wird nur bei Bedarf abgerufen.
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Aktualität der Daten:
seit 13.10.2023 , gegenwärtige Aktualität unklar
Die hier ausgewiesene Ressource verweist auf die Infrastrukturflächen (Versorgungsgebiete) der Thyssengas GmbH. Das deutsche Ferngasleitungsnetz zählt zur sog. kritischen Infrastruktur (KRITIS). Zur Vermeidung des Risikos einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wird gemäß §13 Abs. 1 INSPIRE-Richtlinie von einer Veröffentlichung des Leitungsnetzes abgesehen. Die hier angebotenen Infrastrukturflächen kennzeichnen die Einzugsgebiete der Thyssengas GmbH auf kommunaler Ebene in Form generalisierter Gemeinde-Polygone. Detaillierte Auskünfte über den Leitungsverlauf der Thyssengas GmbH können bei berechtigtem Interesse (z. B. Bauvorhaben) über das zentrale Portal für Bau- und Planungsanfragen (BIL) angefragt werden.