UTM-Gitternetze in 2000m Auflösung mit der Anzahl der Einwohner je Raster für den Kreis Viersen. Aktualisierung jährlich mit dem Stichtag 01.01. Methodik: Für die Wahrung der Geheimhaltung nach § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) wird eine kontrollierte Rundung auf Basis von 5 angewendet. Die kontrollierte Rundung ist ein deterministisches Verfahren: Alle ausgewiesenen Zellwerte sind Vielfache von 5, deren Originalwerte, wenn nötig, entsprechend verändert werden. Dies hat zur Folge, dass Zellwerte mit dem ausgewiesenen Wert 0 einem Originalwert von 0 bis 4 entsprechen können. Dieses Vorgehen sichert neben dem Schutz von Einzelangaben die additive Konsistenz, d. h. Zellwerte addieren sich innerhalb einer Rasterebene und über die Hierarchieebenen hinaus zu den ausgewiesenen Summen der entsprechenden Rasterebenen.
UTM-Gitternetze in 1000m Auflösung mit der Anzahl der Einwohner je Raster für den Kreis Viersen. Aktualisierung jährlich mit dem Stichtag 01.01. Methodik: Für die Wahrung der Geheimhaltung nach § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) wird eine kontrollierte Rundung auf Basis von 5 angewendet. Die kontrollierte Rundung ist ein deterministisches Verfahren: Alle ausgewiesenen Zellwerte sind Vielfache von 5, deren Originalwerte, wenn nötig, entsprechend verändert werden. Dies hat zur Folge, dass Zellwerte mit dem ausgewiesenen Wert 0 einem Originalwert von 0 bis 4 entsprechen können. Dieses Vorgehen sichert neben dem Schutz von Einzelangaben die additive Konsistenz, d. h. Zellwerte addieren sich innerhalb einer Rasterebene und über die Hierarchieebenen hinaus zu den ausgewiesenen Summen der entsprechenden Rasterebenen.
UTM-Gitternetze in 500m Auflösung mit der Anzahl der Einwohner je Raster für den Kreis Viersen. Aktualisierung jährlich mit dem Stichtag 01.01. Methodik: Für die Wahrung der Geheimhaltung nach § 16 Bundesstatistikgesetz (BStatG) wird eine kontrollierte Rundung auf Basis von 5 angewendet. Die kontrollierte Rundung ist ein deterministisches Verfahren: Alle ausgewiesenen Zellwerte sind Vielfache von 5, deren Originalwerte, wenn nötig, entsprechend verändert werden. Dies hat zur Folge, dass Zellwerte mit dem ausgewiesenen Wert 0 einem Originalwert von 0 bis 4 entsprechen können. Dieses Vorgehen sichert neben dem Schutz von Einzelangaben die additive Konsistenz, d. h. Zellwerte addieren sich innerhalb einer Rasterebene und über die Hierarchieebenen hinaus zu den ausgewiesenen Summen der entsprechenden Rasterebenen.
Die dargestellten Inhalte der Bauleitplanung (FNP- und Bebauungsplanübersicht) dienen nur als Informationsgrundlage. Die planungsrechtlichen Auskünfte können nur aus den Originalplänen von den Ansprechpartnern bei der Stadtverwaltung Linnich, Fachbereich 4 Bauen und Planen, Tel.: 02462/9908 -411 oder -422 oder -410 erteilt werden. Die Stadt Linnich ist stets bemüht, die Urheberrechte anderer zu beachten bzw. auf selbst erstellte sowie lizenzfreie Werke zurückzugreifen. Die durch die Stadt Linnich erstellten Inhalte und Werke dieses Internetangebots unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Beiträge Dritter sind als solche gekennzeichnet. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt Linnich bzw. des jeweiligen Autors.
Die dargestellten Inhalte der Bauleitplanung (FNP- und Bebauungsplanübersicht) dienen nur als Informationsgrundlage. Die planungsrechtlichen Auskünfte können nur aus den Originalplänen von den Ansprechpartnern bei der Stadtverwaltung Linnich, Fachbereich 4 Bauen und Planen, Tel.: 02462/9908 -411 oder -410 oder -415 erteilt werden.
Die Stadt Linnich ist stets bemüht, die Urheberrechte anderer zu beachten bzw. auf selbst erstellte sowie lizenzfreie Werke zurückzugreifen. Die durch die Stadt Linnich erstellten Inhalte und Werke dieses Internetangebots unterliegen dem deutschen Urheberrecht. Beiträge Dritter sind als solche gekennzeichnet. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwertung außerhalb der Grenzen des Urheberrechtes bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Stadt Linnich bzw. des jeweiligen Autors.
Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge – außerhalb von Autobahnen – nur auf bestimmten Straßen im Kreis Viersen zulässig (siehe § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB). Als Fahrweg sind die zum Positivnetz zählenden Straßen oder, wenn der Be- oder Entladeort nicht auf Strecken des Positivnetzes zu erreichen ist, der kürzeste geeignete Fahrweg zu nutzen. Die Klassifizierung erfolgt nach vorliegender Straßenklassifizierung. Das sind im einzelnen Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Rechtlich bindend ist die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35 a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Bereich des Kreises Viersen, die Darstellung dient zur Visualisierung. Die Strecken werden jährlich aktualisiert.
Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge – außerhalb von Autobahnen – nur auf bestimmten Straßen im Kreis Viersen zulässig (siehe § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB). Als Fahrweg sind die zum Positivnetz zählenden Straßen oder, wenn der Be- oder Entladeort nicht auf Strecken des Positivnetzes zu erreichen ist, der kürzeste geeignete Fahrweg zu nutzen. Die Klassifizierung erfolgt nach vorliegender Straßenklassifizierung. Das sind im einzelnen Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Rechtlich bindend ist die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35 a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Bereich des Kreises Viersen, die Darstellung dient zur Visualisierung. Die Strecken werden jährlich aktualisiert.
Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge – außerhalb von Autobahnen – nur auf bestimmten Straßen im Kreis Viersen zulässig (siehe § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB). Als Fahrweg sind die zum Positivnetz zählenden Straßen oder, wenn der Be- oder Entladeort nicht auf Strecken des Positivnetzes zu erreichen ist, der kürzeste geeignete Fahrweg zu nutzen. Die Klassifizierung erfolgt nach vorliegender Straßenklassifizierung. Das sind im einzelnen Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Rechtlich bindend ist die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35 a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Bereich des Kreises Viersen, die Darstellung dient zur Visualisierung. Die Strecken werden jährlich aktualisiert.
Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge – außerhalb von Autobahnen – nur auf bestimmten Straßen im Kreis Kleve zulässig (siehe § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB). In einer Allgemeinverfügung zur Bestimmung von Fahrwegen zum Zweck der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ist für folgende Gefahrgüter der Fahrweg im Kreis Kleve bestimmt: - für entzündbare Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und - für entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB. Als Fahrweg sind die zum Positivnetz zählenden Straßen oder, wenn der Be- oder Entladeort nicht auf Strecken des Positivnetzes zu erreichen ist, der kürzeste geeignete Fahrweg zu nutzen. Die Klassifizierung erfolgt nach vorliegender Straßenklassifizierung. Das sind im einzelnen Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen.
Das UNESCO-Biosphärenreservat Niedersächsisches Wattenmeer setzt sich aus Kernzone, Pflegezone und Entwicklungszone zusammen. Die Kernzone wird durch Flächen der Ruhezone des Nationalparks, die Pflegezone durch Flächen der Zwischenzone des Nationalparks und die Entwicklungszone durch Flächen der Erholungszone des Nationalparks gebildet. Die Entwicklungszone ist auch das von der UNESCO anerkannte, außerhalb des Nationalparks liegende Gebiet der Kommunen, die ihren Willen zur Zugehörigkeit zur Entwicklungszone erklärt haben. Das sind Stand Juni 2023: die Samtgemeinde Hage, die Gemeinde Jemgum, die Stadt Norden, die Stadt Nordenham, die Gemeinde Sande, die Gemeinde Schortens, die Gemeinde Spiekeroog, die Gemeinde Zetel, die Stadt Jever, die Stadt Wilhelmshaven, die Gemeinde Geestland nur mit den Ortsteilen Imsum und Langen die Stadt Cuxhaven nur mit den Cuxhaven Küstenheiden (Duhner Heide, DBU Naturerbe, Werner Wald)
Das UNESCO-Biosphärenreservat Niedersächsisches Wattenmeer setzt sich aus Kernzone, Pflegezone und Entwicklungszone zusammen. Die Kernzone wird durch Flächen der Ruhezone des Nationalparks, die Pflegezone durch Flächen der Zwischenzone des Nationalparks und die Entwicklungszone durch Flächen der Erholungszone des Nationalparks gebildet. Die Entwicklungszone ist auch das von der UNESCO anerkannte, außerhalb des Nationalparks liegende Gebiet der Kommunen, die ihren Willen zur Zugehörigkeit zur Entwicklungszone erklärt haben. Das sind Stand Juni 2023: die Samtgemeinde Hage, die Gemeinde Jemgum, die Stadt Norden, die Stadt Nordenham, die Gemeinde Sande, die Gemeinde Schortens, die Gemeinde Spiekeroog, die Gemeinde Zetel, die Stadt Jever, die Stadt Wilhelmshaven, die Gemeinde Geestland nur mit den Ortsteilen Imsum und Langen die Stadt Cuxhaven nur mit den Cuxhaven Küstenheiden (Duhner Heide, DBU Naturerbe, Werner Wald)