Übersicht über die fließenden und stehenden Gewässer auf dem Bottroper Stadtgebiet (Gewässerläufe,Überschwemmungsgebiete,Regenrückhaltebecken, stehende Gewässer,Unterhaltung Gewässerläufe,Wasserstraßen) - Hauptläufe ohne Topographie - Hinweis: Verrohrungen, Durchlässe und Brücken sind nicht gesondert dargestellt. Bei der Darstellung handelt es sich um die Reine Linienführung.
Verschattungsrelevante Bäume aus dem Solardachkataster des RVR 2017 für den Bereich der Stadt Bottrop, Darstellung der Dachteilflächen nach Eignungsklassen für Photovoltaik und Solarthermie.
InnovationCity integriertes Quartierskonzept Fuhlenbrock/Vonderort: Kombinierte Erstellung von Sanierungskonzept kfw 432 und Stadtentwicklungskonzept ISEK. Bestandteile der Konzepte sind die Verknüpfung von Grün- und Freiraumstrukturen im Hinblick auf Qualität und Erreichbarkeit, bauliche Struktur, generationengerechte Strukturen z.B. Barrierefreiheit sowie Sanierungspotenziale, die Steigerung der Energieeffizienz und weitere Nutzung erneuerbarer Energien in den Quartieren.
Die Geobasisinformationen sind gesetzlich geschuetzt. Unbefugte Vervielfaeltigung oder Verbreitung verstoesst gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das schleswig-holsteinische Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG). Eine kommerzielle Nutzung kann beim Landesvermessungsamt Schleswig-Holstein auf Grundlage einer separaten Vereinbarung beantragt werden. Sie ist genehmigungs- und kostenpflichtig. Es gelten die Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen (AGNB) für das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Schleswig-Holstein und den Geoserver Schleswig-Holstein unter der URL: https://geoserver.gdi-sh.de/agnb
Die Verwaltungsgrenzen werden aus ALKIS abgeleitet. Durch das Aktualitätsdatum wird die letztmalige physische Bearbeitung/Veränderung an den zugrundeliegenden Daten ausgewiesen. Grundsätzlich handelt es sich aber um einen tagesaktuellen Datensatz.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.