Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
Die Verwaltungsgrenzen sind aus dem ALKIS abgeleitet. Sie beinhalten die Grenzen des Landes, der Landkreise, Samtgemeinden und Gemeinden. Diese Grenzen und zusätzlich die Flur- und Gemarkungsgrenzen werden zusätzlich auch aus dem Liegenschaftskataster (ALKIS) abgeleitet.
Die geologischen Naturraum- und Wanderkarten stellen die Gesteine, ihr Alter und ihre Lagerung dar; sie geben Hinweise auf ihre Entstehung und auf die Beziehungen zur Landschafts- und Kulturgeschichte. Geologische Schnitte veranschaulichen die Lagerungsverhältnisse und Mächtigkeit der Schichten. Die geologischen Wanderkarten zeigen außerdem Wanderwege und Freizeiteinrichtungen und führen zu zahlreichen erdgeschichtlichen Besonderheiten. Auf den Rückseiten der Karten sind geologische Sehenswürdigkeiten wie Klippen, Steinbrüche, Quellen und Stätten historischen Bergbaus beschrieben. Noch lieferbare Ausgaben: Geologische Karte der Attendorn-Elsper Doppelmulde 1:50.000. 1982 (3-86029-331-7); Geologische Wanderkarte des Naturparks Eggegebirge und südlicher Teutoburger Wald 1:50.000. 1988 (3-86029-332-4); Geologische Wanderkarte des Naturparks Rothaargebirge 1:50.000. 2 Bl., nur Südteil. 1994 (3-86029-334-6).
Auf dieser Seite erhalten Sie umfassende Informationen zu den rechtskräftigen oder in Aufstellung befindlichen Bauleitplänen (Bebauungspläne, Flächennutzungsplan sowie sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch) der Stadt Drensteinfurt. Die Bauleitpläne bilden die Grundlage für die Beurteilung von Bauvorhaben.
Die Voraussetzungen für alle städtebaulichen Vorhaben (Bauvorhaben etc.) sind in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen geregelt. Die Gesetze und Vorschriften auf Bundesebene werden als öffentliches Baurecht bezeichnet. Auf Länderebene ist das Bauordnungsrecht (Landesbauordnung - BauO NRW) maßgebend. Bestimmungen auf Stadt- oder Gemeindeebene werden als Ortssatzung bezeichnet. Bei den hier vorliegenden Unterlagen handelt es sich ausschließlich um Kopien. Es wird davon ausgegangen, dass Stellungnahmen und Äußerungen sich auf die im Amt für Planen, Bauen, Umwelt befindlichen Originale beziehen.
Digitale Listen der nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz unter Schutz gestellten Objekte der einzelnen Kommunen. Bitte beachten: Der Datenbestand befindet sich noch im Aufbau.
Daten des LANUV NRW. Im Fachbeitrag nach § 15a (2) LG NRW werden Landschaftsräume als planungsbezogene Raumeinheiten abgegrenzt und beschrieben. Ihre Abgrenzung bezieht sich auf natürliche Gegebenheiten, wie sie der Naturräumlichen Gliederung zu Grunde liegen, und berücksichtigt darüber hinaus die aktuellen Nutzungsstrukturen – Infrastruktur, bauliche Nutzung, Forst und Landwirtschaft. Inhalte der Landschaftsraumdokumente beziehen sich auf die natürliche Ausstattung (Geologie, Klima, Böden, Gewässer, Relief, potentielle natürliche Vegetation, Realnutzung) und die kulturlandschaftliche Entwicklung der Landschaft. Für die einzelnen Landschaftsräume werden zudem in Orientierung an Anforderungen des Arten- und Biotopschutzes Leitbilder entwickelt und daraus Erhaltungs- und Entwicklungsziele für den Landschaftsraum bzw. Teile der jeweiligen Landschaft abgeleitet. Zu jedem Objekt existiert ein Datenbogen.