Ein Trinkwasserschutzgebiet (WSG) ist ein gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Trinkwasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung, um das Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen.Das Trinkwasserschutzgebiet ist in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt: Schutzzone I – Fassungsbereich, Schutzzone II – Engere Schutzzone, Schutzzone III – Weitere Schutzzone (teilweise unterteilt in III A und III B). Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte WSG“ als auch „WSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen sowie „vorgesehene WSG“ mit vorläufigen Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG dargestellt. Für weitergehende Informationen siehe: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/grundwasser/wasserversorgung/wasserschutzgebiete/wasserschutzgebiete-44035.html.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Erlaubnis oder der Bewilligung. Ein Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) ist ein im Rahmen eines hierfür erforderlichen Wasserrechtsverfahrens hydrogeologisch ermitteltes Einzugsgebiet (Gutachten) von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung der öffentlichen Wasserversorgung, um Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das TGG in unterschiedliche Zonen unterteilt sein. Für Trinkwassergewinnungsgebiete kann ein Wasserschutzgebiet (WSG) gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) per Verordnung festgesetzt werden. Es sind TGG auf Grundlage „erteilte und beantragte Erlaubnisse und Bewilligungen für den Zweck Trinkwasser (Wasserrechte)“ sowie „sonstige hydrogeologische Abgrenzungen“ im Zusammenhang mit Trinkwasser dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Außenabgrenzungen der Trinkwassergewinnungsgebiete (TGG).Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Erlaubnis oder der Bewilligung. Ein Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) ist ein im Rahmen eines hierfür erforderlichen Wasserrechtsverfahrens hydrogeologisch ermitteltes Einzugsgebiet (Gutachten) von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung der öffentlichen Wasserversorgung, um Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das TGG in unterschiedliche Zonen unterteilt sein. Für Trinkwassergewinnungsgebiete kann ein Wasserschutzgebiet (WSG) gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) per Verordnung festgesetzt werden. Es sind TGG auf Grundlage „erteilte und beantragte Erlaubnisse und Bewilligungen für den Zweck Trinkwasser (Wasserrechte)“ sowie „sonstige hydrogeologische Abgrenzungen“ im Zusammenhang mit Trinkwasser dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Ein Heilquellenschutzgebiet (HQSG) ist ein gemäß § 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 94 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Heilquellenentnahmestellen, um die Heilquelle gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das Heilquellenschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte HQSG“ als auch „HQSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Außenabgrenzungen der Heilquellenschutzgebiete (HQSG).Ein Heilquellenschutzgebiet (HQSG) ist ein gemäß § 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 94 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Heilquellenentnahmestellen, um die Heilquelle gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das Heilquellenschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte HQSG“ als auch „HQSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Digitale landesweite Übersicht: Geometrien mit Nummern und Namen der Naturräumlichen Regionen und Rote Liste Regionen für Niedersachsen. Anlass für die überarbeitete Darstellung der Naturräumlichen Regionen Niedersachsens ist der seit 1. März 2010 geltende § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Weitere Informationen siehe Kapitel Herkunft.
Die nach Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) 2. Zyklus 2016 – 2021 ermittelten potentiell betroffenen Badegewässer für die Hochwasser-Lastfälle HQhäufig, HQ100, HQextrem.Bearbeitungsgrundlage ist der Datenbestand zum Stichtag des 2. Zyklus 2016 – 2021 der HWRM-RL.Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät.
„Im Jahr 1985 begann das StAWA Aurich (nachfolgend NLWK Betriebsstelle Aurich) mit der Maßnahme „Küstenschutz Leybucht“. Im Rahmen dieser Maßnahme wurde im Bereich der Leybucht eine nach Nordwesten bis zum tiefen Wasser (Norderley) vorstoßende, sturmflutsichere Deichnase (Leyhörn) mit Sielbauwerk, Schleuse und Speicherbecken errichtet. Mit dem Bau von Leyhörn sowie den weiteren Maßnahmen zum „Küstenschutz Leybucht“ wurden insgesamt rd. 740 ha Sommerpolder-, Salzwiesen- und Wattflächen überbaut oder anderweitig ihrer bisherigen Funktion entzogen. Mit dem Planfeststellungsbeschluss von 1985 wurden Auflagen erlassen, die den Naturschutz im Leyhörn in den Vordergrund stellen. Dementsprechend wurden im Jahr 1994 Leyhörn und die südwestlich angrenzenden Kleientnahmen durch die Bezirksregierung Weser-Ems unter Naturschutz gestellt (NSG Leyhörn). Das NLÖ-Forschungsstelle Küste (NLÖ – FSK) wurde von der Bezirksregierung Weser-Ems […] beauftragt, die erste Phase der Beweissicherung (1989 bis 1997) mit einer zweiten Untersuchungsphase (1998 bis 2000) fortzusetzen. Diese umfasst u. a. eine Bestandsaufnahme von Flora und Vegetation des NSG Leyhörn (ohne Kleiabgrabungsflächen bei Hauen). Mit ihr befasst sich der Dienstbericht. Die Bestandsaufnahme wurde 1998 in Form einer flächendeckenden Vegetationskartierung im Maßstab 1:2.500 sowie einer Erfassung aller Pflanzenarten und der „Rote Liste-Arten“ durchgeführt. Zusätzlich erfolgten an repräsentativen Standorten bodenkundliche Erhebungen. Die Erhebungen wurden 1999 durch weitere Teiluntersuchungen ergänzt. Der Bericht stellt die gewonnenen Daten und Ergebnisse zusammen. […]“
An der ostfriesischen Wattenmeerküste musste in den letzten Jahren ein gravierender Bestandsrückgang der Miesmuschel (Mytilus edulis) festgestellt werden. Von 1975 bis 1991 reduzierte sich der Bestand um bis zu 50% […]. Trotz starken Brutfalls (1991) kam es zu frühzeiigen Absterben der jungen Miesmuscheln, so dass die Bestände nicht wiederhergestellt werden konnten. Als Ursachen für ds beobachtete Absterben der Muscheln werden zurzeit unterschiedliche Möglichkeiten diskutiert. In Betracht gezogen werden Parasitenbefall, Schadstoffeinflüsse, Algenblüteneffekte, Einflüsse extremer Klimaverhältnisse, Bestandsüberfischung und erhöhter Fraßdruck durch Strandkrabben und Seevögel. Die vorliegende Studie sollte ein Betrag zur Klärung der Ursachen liefern. Aus einer Fülle möglicher Faktoren wurde die Gruppe der Zinnorganyle ausgewählt, deren Akkumulation in den Muscheln und ihre möglichen histopathologischen Effekte schwerpunktmäßig bearbeitet werden. […] Es wurden 170 Miesmuscheln (Mytilus edulis) von den Stationen Norddeich, Norderneyer Watt, Dornumersiel, Spiekeroog Janssand und Gröninger Plate, Hooksiel und Jadebusen an der ostfriesischen Küste untersucht. Davon wurden 80 Muscheln für die histopathologische Bewertung herangezogen. […] Die TBT-Analytik zeigte, dass die untersuchten Muscheln Rückstände im Weichkörper aufwiesen, die, verglichen mit internationalen Untersuchungen, im mittleren Bereich lagen. Junge Muscheln aus Dornumersiel wiesen die höchsten Werte auf. Es ergaben sich bisher keine Anzeichen für eine positive Korrelation zwischen der TBT-Akkumulation in den Miesmuscheln und den beobachteten Phänomenen, insbesondere den Bysussatrophien.
„Die vorliegende Studie wurde im Rahmen des Forschungsvorhabens „Untersuchungen zur Entwicklung von Miesmuschelbänken der niedersächsischen Watten - unter Berücksichtigung der Miesmuschelfischerei” der Ökosystemforschung (ÖSF) Niedersächsisches Wattenmeer begonnen (HERLYN & MICHAELIS 1996) und im Forschungsvorhaben „Erfassung und Dokumentation des Miesmuschelbestandes der niedersächsischen Watten sowie Untersuchung und Bewertung alternativer Methoden zur Besatzmuschelgewinnung” der Niedersächsischen Wattenmeerstiftung fortgeführt. […] Die Miesmuschelfischerei befindet sich durch die Entnahme von Besatzmuscheln in direkter Konkurrenz zu den angewachsenen Beständen muschelfressender Seevögel wie Eiderente, Silbermöwe und Austernfischer und vermindert damit eine ihrer wichtigsten Nahrungsressourcen (NEHLS et al. 1997) im Eulitoral. […] Durch einen starken Brutfall von Mytilus edulis im Frühjahr und Frühsommer 1994 änderte sich die eingangs beschriebene Bestandssituation: Ältere Vorkommen wurden wiederbesiedelt und es entstanden zudem reine Neuansiedlungen. In den vorangegangenen Jahren jedoch hatte weder der vergleichbar starke Brutfall des Jahres 1991 (MICHAELIS et al. 1995) noch die 1993 und 1994 erfolgte, verstärkte Ansiedlung junger Muscheln in bereits bestehenden Bänken die Bestandsentwicklung nachhaltig verändert (HERLYN & MICHAELIS 1996). Diesen Beobachtungen zufolge ist eine wesentliche Ursache für den Bestandsrückgang in der Phase nach der Ansiedlung zu suchen: Was verhindert trotz starken Brutfalls und trotz erfolgreicher Ansiedlung eine wirklich nachhaltige Rekrutierung? In diesem Zusammenhang war es von Interesse, die Entwicklung von Neuansiedlungen des Brutfalles 1994 zu untersuchen. Besondere Berücksichtigung fand die Besatzmuschelgewinnung: Welche Relevanz hat die Befischung eines jungen Miesmuschelvorkommens für seine weitere Entwicklung? […] Der Einfluss der Besatzmuschelentnahme auf die Entwicklung junger Miesmuschelvorkommen wurde durch den Vergleich von acht befischten und zwölf unbefischten Miesmuschelbänken/-bereichen im niedersächsischen Wattenmeer untersucht. Sieben dieser Vorkommen/Bereiche, von denen drei befischt wurden, wurden über einen längeren Zeitraum (von Herbst 1994 bis Herbst 1995) beprobt. Die wesentlichen Ergebnisse: Von 12 unbefischten Bänken/Bankbereichen ist im Jahr nach der Ansiedlung keine/r erloschen, von acht befischten dagegen sind sieben nahezu erloschen oder nicht mehr vorhanden. An den sieben mehrmals untersuchten Bänken/Bankbereichen zeigt sich: Ohne Befischung fand ein allmählicher Rückgang statt, der nicht zu einem Kümmerzustand oder gänzlichen Erlöschen führte. Befischung dagegen hatte raschen Populationsschwund bis hin zum völligen Erlöschen zur Folge. Die Verluste durch Befischung beschränken sich nicht auf die unmittelbar entnommenen (von den Fischern angegebenen) Mengen von Besatzmuscheln. Verluste durch Nebeneffekte übertreffen offenbar die entnommenen Mengen um ein Vielfaches. Eine Wiederbesiedlung von Befischungsspuren aus unbefischten Bereichen heraus findet in der Regel nicht statt. Da von allen bestandsreduzierenden Faktoren allein die Fischerei unmittelbar steuerbar ist, stellen Fangreduzierung und Schonung die einzigen Maßnahmen für eine Wiederherstellung beständiger, eulitoraler Miesmuschelbänke dar.“