Bewirtschaftungseinheiten für Hochwasserrisiken in Niedersachsen der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) 2. Zyklus 2016 – 2021.Die Umsetzung der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) erfolgt nicht innerhalb administrativer Grenzen, sondern staats- und länderübergreifend innerhalb großer Flusseinzugsgebiete.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Die Verwaltungskarte Mecklenburg-Vorpommern stellt im Maßstab 1:250 000 die administrative Gliederung des Landesgebietes bis zur Gemeindeebene auf der topographischen Kartengrundlage der Übersichtskarte 1:250 000 dar. Historische Ausgaben sind ab dem Jahr 1992 verfügbar. Sie dokumentieren die Verwaltungsstrukturen des Landes Mecklenburg-Vorpommern und deren Veränderungen seit der Wiedervereinigung beider deutscher Staaten im Jahr 1990. Für die Neuordnung der Landkreise in den Jahren 1994 und 2011 sind Verwaltungskarten mit der Kombination der jeweils alten und neuen Kreisstruktur verfügbar.
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Die drei bisherigen Übersichtskarten 1.250.000 (Übersichtskarte, Straßenkarte und Kreisübersichtskarte) werden in der neuen "Übersichtskarte Schleswig-Holstein" zusammengefasst. Diese Karte bildet das gesamte Landesgebiet ab und liegt im Maßstab 1:250.000 vor. Der Karteninhalt besteht aus farblich hervorgehobenem Verkehrsnetz (inklusive Benennung der klassifizierten Straßen und der Autobahnanschlussstellen), Darstellung der Siedlungen, des Gewässernetzes und der Waldflächen, der Staats-, Landes- und Kreisgrenzen, farbliche Kennzeichnung der Kreisverwaltungssitze beziehungsweise der kreisfreien Städte, Naturparks und Nationalpark Wattenmeer, Universale Transversale Mercatorprojektion (UTM-Gitter). Zusätzlich werden Innenstadtpläne von Kiel, Lübeck und Flensburg dargestellt.
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Das Geographische Gitter verschiedener Kachelgrößen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wurde nach INSPIRE-Vorgaben zum Zweck der Darstellung und Analyse statistischer Sachverhalte erstellt. Die Gitter werden in quadratischen Zellgrößen vom 100 m, 250 m, 500 m, 1 km, 5 km, 10 km und 100 km in der Georeferenzierung UTM, Zone 32 bereitgestellt. Die Gitterzellen tragen Attribute mit den Flächenanteilen von Staat, Land und Wasser. Die Gitter der Auflösungen 100 m und 250 m weisen darüber hinaus den Amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) der flächenmäßig dominierenden Gemeinde aus.
Das Geographische Gitter verschiedener Kachelgrößen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ist Teil eines europaweit einheitlichen Geographischen Gitters nach INSPIRE-Vorgaben. Es dient der Darstellung und Analyse statistischer Sachverhalte. Die Gitter werden in quadratischen Zellgrößen vom 100 m, 250 m, 500 m, 1 km, 5 km, 10 km und 100 km in der flächentreuen Lambertprojektion ETRS89-LAEA (EPSG:3035) bereitgestellt. Die Gitterzellen tragen Attribute mit den Flächenanteilen von Staat, Land und Wasser. Die Gitter der Auflösungen 100 m und 250 m weisen darüber hinaus den Amtlichen Gemeindeschlüssel (AGS) der flächenmäßig dominierenden Gemeinde aus.
Entwurf des Grenzverlaufs für einen Staatsvertrag über eine neue Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz im Hochrhein und Untersee.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.