„Im Rahmen der Umsetzung der WRRL sind Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit von Sielbauwerken und zur Herstellung von Brackwasserlebensräumen an den niedersächsischen Küsten- und Übergangsgewässern sinnvoll. Das NLWKN Betriebsstelle Brake/Oldenburg hat deshalb das Büro BioConsult Schuchardt & Scholle GbR im Dezember 2008 damit beauftragt, eine entsprechende Datenbasis zu erarbeiten und Maßnahmenvorschläge zu machen. […]“
Die Forschungsstelle Norderney hat in den Jahren 1961 bis 1964 Untersuchungen bei gießbaren Asphalt durchgeführt. Hier ging es um die Fragestellung in welchen Umfang biologischen Einflussfaktoren Aphalt im Seewasserbau schädigen können. Die aus der Biologie bekannte Bedeutung der Höhenlage in der Wasserwechelszone wurde auch für die Beeinflussung des Asphalts durch Meeresorganismen bestätigt. In Anlage 4 wurden die durchschnittliche Besiedlung und die Beeinflussung der Proben während der Versuchsdauer schematisch dargestellt. Einzelne Kästen können zu bestimmten Zeiten natürlich auch von anderen Arten besiedelt gewesen sein. Seepocken verursachen den größten Schaden, da sie bei Asphalteingussmassen neben der Oberfläche auch die Festigkeit des Asphalts auf etwa 2 -3 cm Tiefe durch eindringende Gehäusebruchstücke ungünstig beeinflussen. Miesmuscheln führen zu Formveränderungen, die sich jedoch unter Umständen wieder ausgleichen können. Grünalgen beeinflussen durch Kontraktion ihrer Fäden die obere Schicht großflächiger Asphalteingussdecken. Von den untersuchten Asphaltmischungen wurde jene mit B200 stark durch Muscheln und Seepocken beeinträchtigt. Bei B65 zeigten sich geringe Wirkungen; hier ist der Algenfluss größer. Bei der Asphalteingussmasse mit B 25 ergaben sich fast keine Oberflächenveränderungen. Es ist hieraus zu folgern, dass im oberen Bereich der Wasserwechselzone zweckmäßig Asphalte mit härteren Bitumensorten als B 65 verwendet werden sollten.
„Das NLWKN Betriebsstelle Brake/Oldenburg hat das Büro BioConsult Schuchardt & Scholle GbR im Juli 2007 mit der Erstellung des Gutachtens „Maßnahmenplanung in den niedersächsischen Übergangs- und Küstengewässern im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie“ beauftragt. Aufgabe des inzwischen vorliegenden Gutachtens war es, Empfehlungen für eine Ausrichtung der Maßnahmen zur Zielerreichung im Sinne der WRRL in den niedersächsischen Küsten- und Übergangsgewässern bis 2015 zu erarbeiten. Das Gutachten sollte damit die fachlichen Grundlagen für die Aufstellung der entsprechenden Maßnahmenprogramme verbreitern. Um den Prozess der Definition der Maßnahmenplanung für den Bewirtschaftungszeitraum bis 2015 voranzutreiben, sollen nun im Rahmen eines Ergänzungsauftrags einige der dort empfohlenen Maßnahmentypen verortet, konkretisiert und begründet sowie die erforderlichen weiteren Planungsschritte benannt werden. […]“
„Anlass und Aufgabe: Im Rahmen der jüngsten trilateralen Wattenmeerkonferenz wurde beschlossen, den Wattenmeerplan weiterzuentwickeln und die gesetzlichen und inhaltlichen Anforderungen der o. g. EU-Richtlinien (FFH-, Vogelschutzrichtlinie, Wasserrahmenrichtlinie) zu berücksichtigen und so weit möglich auch zu implementieren. Vor diesem Hintergrund war es Aufgabe des vorliegenden Berichtes, die derzeit im Rahmen auf die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) geltenden Qualitätsziele bzw. Referenzbedingungen und den Entwicklungsstand der Bewertungsverfahren der relevanten Qualitätskomponenten für die Übergangs- und Küstengewässer darzustellen. Weitere Aufgabe ist es, Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Instrumentatrien/Plänen und mögliche Synergien die sich daraus ergeben aufzuzeigen. Dabei wurde auf die nach WRRL biologischen Komponenten fokussiert, die weiteren Qualitätskomponenten Hydromorphologie und die allgemeine Physiko-Chemische Komponente haben ‚lediglich’ eine unterstützende Funktion für die Beurteilung des ökologischen Zustands, der im wesentlichen über die vorrangigen biologischen Qualitätskomponenten bestimmt wird, und sind daher hier nicht vertieft betrachtet worden. Das gilt auch für den Aspekt ‚chemischer Zustand’ nach WRRL. Die Bestimmung des chemischen Zustands ist durch eindeutige Umweltqualitätsnormen, das heißt durch bestimmte maximale Stoffkonzentrationen festgelegt, die durch Kommission und EU-Parlament für alle Mitgliedstaaten verbindlich definiert sind. Das Problem der verschiedenartigen Bewertungsverfahren wie bei den biologischen Qualitätskomponenten stellt sich hier somit nicht. Der vorliegende Bericht wurde im Rahmen des Interreg IIIB-Projektes HARBASINS ‚Harmonised River Basins Strategies fort he North Sea’ erstellt. […]