INSPIRE Datensatz der geografischen Bezeichnungen aus ATKIS DLM50. In Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“
INSPIRE Datensatz der geografischen Bezeichnungen aus ATKIS Basis-DLM. In Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete. Gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) und in Form von Netzen.“ Der Geodatensatz wird automatisiert aus den Daten des ATKIS Basis-DLM BW - NOrA über Mappingtabellen abgeleitet.
INSPIRE Datensatz der geografischen Bezeichnungen aus ATKIS DLM50. In Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.“
In Anhang I der INSPIRE-Richtlinie ist dieses Thema wie folgt definiert: „Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen. Umfasst auch das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (1) und künftiger Überarbeitungen dieser Entscheidung.“
INSPIRE BW Bodenbedeckung ATKIS DLM50 besteht aus objektstrukturierten Vektordaten. Die Informationen dieses Geodatensatzes werden aus Fernerkundungsdaten gewonnen. Es wird die physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wäldern, natürlicher und naturnaher Gebiete, Feuchtgebiete und des Wasserkörpers abgebildet.
INSPIRE BW Bodennutzung ATKIS DLM50 besteht aus objektstrukturierten Vektordaten. Der Geodatensatz wird automatisiert aus den Daten des ATKIS DLM50 abgeleitet. Berücksichtigt werden dabei die Daten der Tatsächlichen Nutzung.
INSPIRE Datensatz der in ALKIS enthaltenden Objekte der Bodennutzung. Der Geodatensatz wird automatisiert aus den Daten von ALKIS BW - NOrA abgeleitet. Da für die Bodennutzung noch keine Daten vorliegen, werden vorläufig die in ALKIS geführten Daten der Tatsächlichen Nutzung berücksichtigt.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
INSPIRE Datensatz der in ALKIS enthaltenden Bodenschätzungsobjekte. Diese umfassen die Objektarten AX_Bodenschaetzung, AX_GrablochDerBodenschaetzung, AX_MusterLandesmusterUndVergleichsstueck und AX_Tagesabschnitt und werden automatisiert aus den Daten von ALKIS BW - NOrA abgeleitet.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.