Landschaftsschutzgebiete sind besondere Schutzgebiete nach dem Landschaftsgesetz NRW. Sie werden über die Landschaftspläne des Kreises Herfords festgesetzt. Handlungen, die das Landschaftsbild des Gebiets radikal verändern, sind verboten. Dazu gehört das großflächige Fällen von Bäumen und Sträuchern, das Bauen von Straßen und Häusern, Verlegen von Leitungen, Ablagern von Abfall, etc. Landschaftsschutzgebiete sind im Vergleich zu den Naturschutzgebieten oft großflächig und mit geringen Nutzungseinschränkungen behaftet.
Ein Naturdenkmal ist ein kleinflächiges Landschaftselement, das unter Naturschutz gestellt ist. Es kann sich dabei um einen einzeln stehender Baum, aufgelassene Steinbrüche, Teiche oder Heideflächen handeln. Der Schutz begründet sich durch ihre Seltenheit, Eigenart oder Schönheit sowie ihren Wert für Wissenschaft, Heimatkunde und Naturverständnis und umfasst ein weitgehendes Veränderungsverbot. Mit der Unterschutzstellung übernimmt der Kreis Herford die Pflege der Naturdenkmale.
Die Massengeokodierung des GDI-Geokoders ist eine hausnummerngenaue Geokodierung von Adressen im Land Brandenburg und Berlin. Als Grundlage dient der Deutschland-Online-Gazetteer 2.0 für Brandenburg mit Berlin. Diese Anwendung ist in der Lage, typische Fehler in den Adressenangaben aufzulösen (Abkürzungen, Schreibfehler, sprachliche Besonderheiten). Die Unterstützung der EPSG-Codes:4326, 25832, 25833, 3034 und 3035 ist sichergestellt. Hierzu wurde ein umfangreicher Katalog an Abkürzungen, Schreibfehlern und Eigenarten der deutschen Sprache in die Software implementiert.
BORIS-NRW ist das zentrale Informationssystem der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Immobilienmarkt in Nordrhein-Westfalen.
Für die über BORIS-NRW bereitgestellten Daten gilt die „Datenlizenz Deutschland –Zero – Version 2.0“ (dl-de/zero-2-0). Jede Nutzung ist ohne Einschränkungen oder Bedingungen zulässig. Der Lizenztext ist unter www.govdata.de/dl-de/zero-2-0 einsehbar.
Der Cananbis-Atlas dient zur Auskunft über die im Cannabisgesetzes (CanG) § 5 Konsumverbot genannten Verbotszonen, in denen der Konsum von Cannabis untersagt ist. Dafür wurde für die Einrichtungen, wo der Konsum in 100 m Sichtweite untersagt ist, ein Puffer um die erkennbare Nutzung berechnet. Bei Fußgängerzonen wurde hingegen die tatsächliche Fläche der Zone als Verbotszone definiert, ohne diese zu puffern. Die Erfassung der erkennbaren Nutzung erfolgte mit Hilfe von Luftbildern aus dem Frühjahr 2023. Zum Zeitpunkt der Erstellung lagen noch keine Informationen zu Anbauvereinigungen vor, sodass diese noch nicht berücksichtigt worden sind.
Die Online-Beteiligung für einen kreativen und klimagerechten Stadtumbau in Fuhlenbrock und Vonderort ist beendet. Vielen Dank für Ihren kritischen Blick, Ihre Hinweise und Ihren Ideenreichtum! Die gesammelten Ideen und Hinweise werden ausgewertet und fließen in die Entwicklung des Sanierungskonzeptes und das ISEK Fuhlenbrock/Vonderort ein.