Die Infrastrukturdatenbank oder POI-Datenbank der Stadt Gelsenkirchen bietet Ihnen umfangreiche Informationen über Infrastrukturen in Gelsenkirchen. Sie haben derzeit die Möglichkeit, auf über 100 verschiedene Infrastrukturarten sowie über 7000 Datensätzen aus den Themenbereichen Familie, Bildung, Freizeit, Infrastruktur, Kultur, Verwaltung, Soziales und Wirtschaft zuzugreifen. Neben der räumlichen Lage sind Informationen zu Kontaktdaten und weiteren Fachinformationen hinterlegt. Das Angebot wird ständig erweitert und von den verantwortlichen Dienststellen laufend gepflegt.
Es gilt die Datenlizenz Deutschland - Zero - Version 2.0 (URL: https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0): Die bereitgestellten Daten und Metadaten dürfen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Nutzung insbesondere 1. vervielfältigt, ausgedruckt, präsentiert, verändert, bearbeitet sowie an Dritte übermittelt werden; 2. mit eigenen Daten und Daten Anderer zusammengeführt und zu selbständigen neuen Datensätzen verbunden werden; 3. in interne und externe Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen in öffentlichen und nicht öffentlichen elektronischen Netzwerken eingebunden werden
Überschwemmungsgebiete sind für den Hochwasser- und Gewässerschutz bedeutende Gebiete, die in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten sind; sie werden auf Grundlage eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, ermittelt. Maßnahmen und Veränderungen der Erdoberfläche innerhalb gesetzlicher Überschwemmungsgebiete, bedürfen einer Genehmigung nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 113 Landeswassergesetz (LWG) durch die zuständige Behörde. Die Bezirksregierung ist als Obere Wasserbehörde zuständig für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Dies erfolgt durch Ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 112 LWG unter Beteiligung der Öffentlichkeit (siehe § 76 WHG). Die so festgesetzten Überschwemmungsgebiete dienen u. a. als Grundlage für die Bauleitplanung der Kommunen. In Überschwemmungsgebieten kann es bzgl. Bebauung Restriktionen geben und ggf. weitere Nutzungseinschränkungen, damit der Wasserabfluss nicht behindert wird. Näheres regeln die jeweiligen Festsetzungsverordnungen. Dieser Datenbestand wird täglich aktualisiert.
Die ALKIS®-Flurkarte enthält sämtliche grafischen Informationen über die Grenzen und Nummern der Flurstücke, Gebäude, Hausnummern, Straßennamen und Lagebezeichnungen, Orts- und Flurnamen, Verwaltungsgrenzen, Gewässernamen, Grenzen und Bezeichnungen der Nutzungsarten, ausgewählte topographische Informationen, Grenz-, Gebäude - und Vermessungspunkte. Sie ist ein Bestandteil des bundeseinheitlichen Datenmodells des Amtlichen Katasterinformationssystems ALKIS® (AAA Anwendungsschema 7.1.2), welches die fachliche Grundlage für Inhalt und Aufbau des Liegenschaftskatasters liefert. Sie wird standardmäßig in Farbe ausgegeben. Informationen zu den bestellbaren Produkten der Flurkarte entnehmen Sie bitte auf der Internetseite https://www.ldbv.bayern.de/produkte/liegenschaftsinformationen/flurkarte.html. Bitte beachten Sie, dass in Gebieten, in denen ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz durchgeführt wird, die Vermessungsverwaltung nicht katasterführende Behörde ist und somit nicht über die aktuellen Liegenschaftsinformationen verfügt. Wenden Sie sich in diesem Fall an die Ämter für Ländliche Entwicklung.
Dieser Layer bildet die Grenzen der Forstbetriebsbezirke (FBB) innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen ab. Forstbetriebsbezirke sind die Reviere der Regionalforstämter von Wald und Holz NRW. Einige FBB bewirtschaften den landeseigenen Staatswald, andere betreuen vor allem private und kommunale Waldbesitzerinnen und -besitzer. Forstbetriebsbezirke werden durch eine Försterin oder einen Förster geleitet und haben folgende, allgemeine Aufgaben: Wirtschaftlich und ökologisch nachhaltige Waldbewirtschaftung Planung, Durchführung und Überwachung von Holzernte-, Waldpflege- und Bauarbeiten im Wald wie z.B. Bau und Unterhaltung von Waldwegen Forstpolizeiliche Aufsicht über das jeweilige Gebiet Prüfung, Begleitung und Abnahme förderfähiger Maßnahmen im Wald Wahrnehmung betriebswirtschaftlicher, organisatorischer und administrativer Aufgaben des FBB Kontakt zu Behörden, privaten Waldbesitzerinnen und -besitzern, politischen Instanzen, Umweltorganisationen und Verbänden etc. Öffentlichkeitsarbeit und waldpädagogische Angebote
Nutzungsbedingungen: Die Daten können gemäß der "Datenlizenz Deutschland Namensnennug 2.0" (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) genutzt werden. Folgender Quellenvermerk ist mindestens anzugeben: Land NRW, Abrufdatum
Die rund 58 Mio. amtlichen Hausumringe Deutschland (HU-DE) beschreiben georeferenzierte Umringpolygone von Gebäudegrundrissen. Sie verfügen über eine hohe Genauigkeit durch eine individuelle Vermessung vor Ort durch die Katasterbehörden der Länder.
Nutzungsbedingungen: Für die Bereitstellung der aktuell angebotenen Geobasisdaten und Geobasisdiensten und für die Einräumung der Nutzungsrechte an diesen wird ein länderübergreifend einheitliches Lizenz- und Gebührenmodell benötigt. Hierfür hat das Amtliche deutsche Vermessungswesen die Richtlinie über die Gebühren für die Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV-Gebührenrichtlinie) verabschiedet. Sie wird von den zentralen Vertriebsstellen angewendet und in den einzelnen Ländern umgesetzt.
Dargestellt sind die forstlichen Einrichtungen des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen, wie Regionalforstämter, Waldschulen/Waldheime, Waldinformationszentren, Bildungszentren, Nationalpark-Tore, Zentrale (mit Außenstellen), Obere Jagdbehörde, Forstgenbank.
Die amtlichen Hausumringe beschreiben georeferenzierte Umringpolygone von Gebäudegrundrissen und sind ebenso wie die amtlichen Hauskoordinaten ein Produkt des Liegenschaftskatasters. Da sie auf einer individuellen Vermessung vor Ort basieren, verfügen sie über eine hohe geometrische Genauigkeit und lassen sich ideal mit den amtlichen Hauskoordinaten kombinieren. Für eine hohe Aktualität und maximale Flächendeckung sorgen die regionalen Katasterbehörden in den Ländern.
Schonbezirke werden als ordnungsbehördliche Verordnung durch die Bezirksregierung ausgewiesen. Ein Fischschonbezirk kann festgesetzt werden für Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes in seiner Gesamtheit oder für bestimmte Fischarten, Neunaugen, zehnfüßige Krebse oder Muscheln von besonderer Bedeutung sind. Es können auch Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind, als Laichschonbezirk ausgewiesen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, als ordnungsbehördliche Verordnung auch Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind, als Fischschonbezirk auszuweisen.
Wichtiger Hinweis: Der Datensatz wird unter OpenData NRW täglich aktualisiert! Der Gruppenlayer Biotopkataster kann im Web Map Service Landschaftsinformationssammlung (WMS LINFOS) ausgewählt werden und zeigt die räumliche Lage der schutzwürdigen Biotope in Nordrhein-Westfalen. Die Erfassungsgenauigkeit der dargestellten Gebiete entspricht in der Regel der Deutschen Grundkarte im Maßstab 1 : 5.000. Nutzer des Biotopkatasters sind vor allem die Landschafts- und Forstbehörden, die Biologischen Stationen, die Straßenbauämter und nicht zuletzt die interessierte Fachöffentlichkeit vor allem in den ehrenamtlichen Naturschutzverbänden.
Der Karten-Layer Naturschutzgebiete kann im Web Map Service Landschaftsinformationssammlung (WMS LINFOS) ausgewählt werden und zeigt die räumliche Lage der Naturschutzgebiete in Nordrhein-Westfalen an. Gemäß § 23 Abs. 1 BNatSchG sind Naturschutzgebiete (NSG) "rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist." Ihre Ausweisung erfolgt in der Regel durch die Höheren Naturschutzbehörden bei den Regierungspräsidien, gelegentlich auch durch die Obersten und Unteren Naturschutzbehörden der Länder per Erlass oder Rechtsverordnung. Aus raumordnerischer Sicht kommt dem Naturschutz in diesen Gebieten eine Vorrangfunktion zu. Sie bilden neben den Nationalparken bedeutsame Flächen zur Erhaltung der Biodiversität in Deutschland.