Wasserschutzgebiete im Hochsauerlandkreis als flächenförmige Objekte. Wasserschutzgebiete (WSG) sind Gebiete, in denen zum Schutz von Gewässern vor schädlichen Einflüssen besondere Ge- und Verbote gelten. In Wasserschutzgebieten bestehen besondere Nutzungsbeschränkungen für die Bebauung, die Bodennutzung und den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, um Brunnen, die der öffentlichen Trinkwasserversorgung dienen, zu schützen.
Nutzungsbedingungen: Es gelten die Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0“ bzw. „dl-de/by-2-0” (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) mit den dort geforderten Angaben zum Quellenvermerk. Als Rechteinhaber und Bereitsteller ist „Land NRW - Hochsauerlandkreis“, sowie das Jahr des Datenbezugs in Klammern anzugeben.
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Zur langfristigen Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung werden Wasserschutzgebiete festgesetzt. Für die in NRW meist unterirdisch gewonnenen Wässer werden Grundwasserschutzgebiete, ansonsten Trinkwassertalsperrenschutzgebiete abgegrenzt. Wasserschutzgebiete sind in Zonen untergliedert. Zuständig für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten sind in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen entsprechend ihrer räumlichen Zuständigkeit.
Der Kartenlayer Niedrige Wahrscheinlichkeit (HQ500) beinhaltet: - Flächennutzung im überschwemmten Bereich - Überschwemmungsgrenzen - Anzahl der betroffenen Einwohner im überschwemmten Bereich ohne techn. Hochwasserschutz pro Ortslage
Der Kartenlayer Hohe Wahrscheinlichkeit (HQ10-HQ50) beinhaltet: - Flächennutzung im überschwemmten Bereich - Überschwemmungsgrenzen - Anzahl der betroffenen Einwohner im überschwemmten Bereich ohne techn. Hochwasserschutz pro Ortslage
Der Kartenlayer Mittlere Wahrscheinlichkeit NRW (HQ100) beinhaltet: - Flächennutzung im überschwemmten Bereich - Überschwemmungsgrenzen - Anzahl der betroffenen Einwohner im überschwemmten Bereich ohne techn. Hochwasserschutz pro Ortslage
Überschwemmungsgebiete sind für den Hochwasser- und Gewässerschutz bedeutende Gebiete, die in ihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten sind; sie werden auf Grundlage eines Hochwasserereignisses, wie es statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, ermittelt. Maßnahmen und Veränderungen der Erdoberfläche innerhalb gesetzlicher Überschwemmungsgebiete, bedürfen einer Genehmigung nach § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG), § 113 Landeswassergesetz (LWG) durch die zuständige Behörde. Die Bezirksregierung ist als Obere Wasserbehörde zuständig für die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten. Dies erfolgt durch Ordnungsbehördliche Verordnung gemäß § 112 LWG unter Beteiligung der Öffentlichkeit (siehe § 76 WHG). Die so festgesetzten Überschwemmungsgebiete dienen u. a. als Grundlage für die Bauleitplanung der Kommunen. In Überschwemmungsgebieten kann es bzgl. Bebauung Restriktionen geben und ggf. weitere Nutzungseinschränkungen, damit der Wasserabfluss nicht behindert wird. Näheres regeln die jeweiligen Festsetzungsverordnungen. Dieser Datenbestand wird täglich aktualisiert.