Darstellung und Bezeichnung der Kanalschächte und -haltungen, abgeleitet aus der Tiffany Kanaldatenbank. Der Raumbezug wird durch FB 62.12 (Geoinformationssysteme) hergestellt.
Darstellung der Bereiche der Geschlossenen Ortschaft auf Bottroper Stadtgebiet gemäß der Beschilderung mit Zeichen 310 des Verkehrszeichenkatalogs (VZKat)
Nahverkehrsplan Bottrop (grafische Darstellung) Lage und Verlauf der Buslinien und SPNV-Linien (SchienengebundenerPersonenNahVerKehr) sowie Lage und Namen der Bushaltestellen und Lage der Haltepunkte des SPNV im Bottroper Stadtgebiet
Der vorliegende Datensatz wurde im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung der Stadt Moers erstellt und zeigt die potenziellen Wärmenetzerweiterungsgebiete auf Baublockebene, unterteilt nach Potenzialgebieten und Prüfgebieten. Bei Letzteren ist die Eignung für ein Wärmenetz aufgrund der Daten, die im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung erhoben wurden, nicht eindeutig und sollte einer näheren Prüfung unterzogen werden. Aufgrund der Darstellung auf Baublockebene muss die potenzielle Wärmenetzerweiterung nicht jedes Gebäude in dem jeweiligen Baublock betreffen.
Die Topographische Übersichtskarte 1:250.000 bildet das gesamte Landesgebiet ab und liegt im Maßstab 1:250.000 vor. Der Karteninhalt besteht aus hervorgehobenem Verkehrsnetz (inklusive Benennung der klassifizierten Straßen und der Autobahnanschlussstellen), Darstellung der Siedlung, des Gewässernetzes, der Waldflächen und der Landes- und Kreisgrenzen. Die Rasterdaten werden in den zwei Ausgabevarianten mehrfarbige Gesamtdatei und Graustufen-Gesamtdatei angeboten.
Die Stadtübersichtskarte Krefeld (StK50) zeigt das gesamte Stadtgebiet Krefeld. Sie dient der Übersicht oder als Grundlage für thematische Karten. Sie enthält in kartografisch generalisierter Form das Verkehrsnetz, die Bebauung und die Bodennutzung. Die Stadtübersichtskarte wird in unterschiedlicher Farbgestaltung (grau, light, farbig) aufbereitet. Sie ist eine für kleinere Maßstäbe überarbeitete Ausgabe der Stadtkarte Krefeld. Die Auswahl und Darstellung der Symbole und Beschriftungen in der Karte unterscheiden sich nach der Ausgabe.
Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge – außerhalb von Autobahnen – nur auf bestimmten Straßen im Kreis Viersen zulässig (siehe § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB). Als Fahrweg sind die zum Positivnetz zählenden Straßen oder, wenn der Be- oder Entladeort nicht auf Strecken des Positivnetzes zu erreichen ist, der kürzeste geeignete Fahrweg zu nutzen. Die Klassifizierung erfolgt nach vorliegender Straßenklassifizierung. Das sind im einzelnen Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Rechtlich bindend ist die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35 a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Bereich des Kreises Viersen, die Darstellung dient zur Visualisierung. Die Strecken werden jährlich aktualisiert.
Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge – außerhalb von Autobahnen – nur auf bestimmten Straßen im Kreis Viersen zulässig (siehe § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB). Als Fahrweg sind die zum Positivnetz zählenden Straßen oder, wenn der Be- oder Entladeort nicht auf Strecken des Positivnetzes zu erreichen ist, der kürzeste geeignete Fahrweg zu nutzen. Die Klassifizierung erfolgt nach vorliegender Straßenklassifizierung. Das sind im einzelnen Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Rechtlich bindend ist die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35 a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Bereich des Kreises Viersen, die Darstellung dient zur Visualisierung. Die Strecken werden jährlich aktualisiert.
Die Beförderung von besonders gefährlichen Gütern ist ab einer festgesetzten Menge – außerhalb von Autobahnen – nur auf bestimmten Straßen im Kreis Viersen zulässig (siehe § 35b der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt – GGVSEB). Als Fahrweg sind die zum Positivnetz zählenden Straßen oder, wenn der Be- oder Entladeort nicht auf Strecken des Positivnetzes zu erreichen ist, der kürzeste geeignete Fahrweg zu nutzen. Die Klassifizierung erfolgt nach vorliegender Straßenklassifizierung. Das sind im einzelnen Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen und Gemeindestraßen. Rechtlich bindend ist die Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach § 35 a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) im Bereich des Kreises Viersen, die Darstellung dient zur Visualisierung. Die Strecken werden jährlich aktualisiert.