Beim Projekt „A-Tram“ – Umsetzungsstufe 1 handelt es sich um die Voruntersuchung zu einem Testfeld für autonom und hochautomatisiert fahrende Straßenbahnen. Aufbauend auf den Erfahrungen mit der Galileo-Straßenbahn, die für mehrere Forschungsprojekte in Halle (Saale) erfolgreich zum Einsatz kam, soll für den innerstädtischen und regionalen Schienenverkehr ein Testfeld untersucht werden. Untersuchungsrahmen ist der Einsatz von Systemen, Sensoren, Kameras, usw. im Regelbetrieb der sogenannten Techniklinie 5 (Strecke: Halle (Saale) – Bad Dürrenberg) zu implementieren. Diese Linie passiert alle relevanten Streckentypen eines städtischen und regionalen Straßenbahnbetriebs. Die Analysen und Tests sollen während einer Testphase im Kontext eines realen Fahrbetriebs betrachtet, auf Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Integrität bewertet, sowie nach Fehlerquellen identifiziert werden. Der Testbetrieb würde folglich als Hintergrundsystem laufen, sodass Straßenbahnfahrer stets an Bord ist und weiterhin die Straßenbahn fährt.
Mit dem Online-Portal bekommen Sie einen ersten Hinweis darauf, ob das eigene Gebäudedach für die Erzeugung von Solarstrom oder Solarwärme geeignet ist.
„RSGB“ ist eine circa 71 Kilometer lange Radroute über vorhandene Wege und Verkehrsflächen in der Nähe oder entlang der Bottroper Stadtgrenze. Die Wege und Verkehrsflächen sowie auch die interessanten Orte liegen nicht immer innerhalb des Bottroper Stadtgebietes das ist aber bei allen Routen mit Grenzverlaufsführungen der Fall.
Die kommunale Topografie setzt sich zusammen aus mehreren Objektklassen verschiedener Geometrietypen (Punkte, Linien, Basisflächen und Overlayflächen) In der Regel werden diese Daten nur für Grundstücke geführt die sich im Eigentum oder in der Unterhaltung der Stadt befinden. Die Erfassung erfolgt durch örtliche Messungen oder anhand von Luftbildauswertungen.
Ab dem Jahr 2018 besteht in bestimmten Kreisen und kreisfreien Städten des Landesteils Rheinland die Möglichkeit, Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Greening-Verpflichtungen als ökologische Vorrangfläche angebaut werden, ab dem 1. Februar umzubrechen. Der vorgezogene Umbruchtermin gilt auch für Zwischenfrüchte, die nach einem Leguminosenanbau im Rahmen des Greening angebaut wurden sowie Untersaaten im Rahmen der Erbringung von ökologischen Vorrangflächen. Eine Vorverlagerung des Umbruchtermins für Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden, ist nicht möglich. Hier gilt weiter der 16. Februar als frühester Termin, auch falls diese als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening ausgewiesen werden.
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Ab dem Jahr 2018 besteht in bestimmten Kreisen und kreisfreien Städten des Landesteils Rheinland die Möglichkeit, Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Greening-Verpflichtungen als ökologische Vorrangfläche angebaut werden, ab dem 1. Februar umzubrechen. Der vorgezogene Umbruchtermin gilt auch für Zwischenfrüchte, die nach einem Leguminosenanbau im Rahmen des Greening angebaut wurden sowie Untersaaten im Rahmen der Erbringung von ökologischen Vorrangflächen. Eine Vorverlagerung des Umbruchtermins für Zwischenfrüchte, die im Rahmen der Richtlinie zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen gefördert werden, ist nicht möglich. Hier gilt weiter der 16. Februar als frühester Termin, auch falls diese als ökologische Vorrangfläche im Rahmen des Greening ausgewiesen werden. Der aktuelle Datenbestand ist statisch und wird nur bei Bedarf abgerufen.
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