Der Datensatz Bebauungsplanübersicht wird als OpenData unter der "Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0", siehe https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0 zur Verfügung gestellt.
Bebauungspläne (Verbindliche Bauleitpläne) sind rechtsverbindliche Pläne, zu denen Baustufenpläne, Teilbebauungspläne, Durchführungspläne und seit 1962 die heutigen Bebauungspläne nach dem Bundesbaugesetz (BBauG) bzw. ab 1986 nach dem Baugesetzbuch (BauGB) zu zählen sind. Die Bebauungspläne bestehen aus dem Gesetzes- bzw. Verordnungstext mit den textlichen Festsetzungen, einer Begründung sowie (in der Regel) der Planzeichnung. Bebauungspläne treffen für kleinere Gebiete die verbindlichen Festsetzungen für die Bebauung und sonstige Nutzung der Grundstücke. Der Datensatz umfasst die räumlichen Geltungsbereiche der (Stand 2011) rechtsverbindlichen Bebauungspläne (B-Pläne) der Kolpingstadt Kerpen nach §2 (1) Baugesetzbuch (BauGB). Der Datenbestand enthält auch einige räumliche Geltungsbereiche der Durchführungspläne, die auf Grundlage des Aufbaugesetzes Nordrhein-Westfalen, welches vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erlassen wurde und auch heute noch die Rechtswirkung eines Bebauungsplanes entfaltet. Bei den Geltungsbereichen der Bebauungspläne der Kolpingstadt Kerpen handelt es sich im Allgemeinfall um Multipolygone, die zum Teil stark fragmentiert sind. Zu jedem dieser Polygone enthält der Datensatz einige beschreibende Sachattribute wie die Nummer und den Namen des B-Plans. Eine Aktualisierung des Datenbestandes erfolgt nur nach einer formellen Änderung oder Aufhebung eines B-Plans oder nach Beschluss eines neuen B-Plans als Satzung. Die Geltungsbereichspolygone dienen nur der Übersicht und wurden dabei anhand der digitalen Planunterlagen (vektorielle CAD-Projektdatei und Rasterdokument des B-Plans) auf Basis digitaler Geobasidaten digitalisiert. Die Umringe sind weder flurstücksscharf, noch haben diese den Anspruch überschneidungsfrei und lückenlos zu sein. Im ersten Ansatz dienen sie nur der Übersicht und dem Zugriff auf das Plandokument. Der Datensatz ist unter einer Open-Data-Lizenz (CC BY-ND 4.0) mit Ausschluss der Datenveränderung verfügbar. Der Quellenvermerk ist stets und bei jedweder Art der Nutzung erforderlich und ist gemäß der Zugriffs und Anwendungseinschränkung auszugestalten. Nach Auffassung der AG Geokom.NRW der kommunalen Spitzenverbände in NRW und des Landes NRW besteht für die rechtsverbindlichen Bebauungspläne eine gesetzliche Publikationspflicht nach den Vorgaben der INSPIRE-Richtlinie bzw. des Geodatenzugangsgesetzes NRW. Die rechtsverbindlichen Bebauungspläne werden in der Handlungsempfehlung dieser AG dem Thema "Bodennutzung" aus Anhang III der Richtlinie zugeordnet.
Umfassende Informationen zu den rechtskräftigen sowie in Aufstellung befindlichen Bauleitplänen (Bebauungspläne und sonstige Satzungen nach dem Baugesetzbuch) der Stadt Meerbusch.
Nutzungsbedingungen: Die Bebauungsplanübersicht dient als Informationsgrundlage. Die planungsrechtlichen Auskünfte können nur aus den Originalplänen vom zuständigen Sachbearbeiter des Bereichs Stadtentwicklung, Planung und Bauordnung der Stadt Meerbusch (Fachbereich 4 - Stadtplanung und Bauaufsicht) erteilt werden.
Übersicht und Darstellung der Geltungsbereiche der rechtskräftigen Bebauungspläne, Innenbereichssatzungen und Außenbereichssatzungen der Gemeinde Hellenthal. Vorhanden sind Links zu den Plänen und den textlichen Festsetzungen im PDF Format.
Nutzungsbedingungen: Die FNP- und Bebauungsplanübersicht dient als Informationsgrundlage. Die planungsrechtlichen Auskünfte können nur aus den Originalplänen vom zuständigen Sachbearbeiter im Bauamt der Gemeinde Steinhagen erteilt werden.
Angezeigt werden alle Grundstücke mit Vorgängen zur Bauberatung seit 2000 durch ein gelbes Quadrat. Über dieses gelangt man direkt in eine Auskunftsseite und sieht die dort gemachten und freigegebenen Angaben (z.B. konkreter Ansprechpartner, Gesprächsprotokolle).
Im Baumkataster wird der Baumbestand der Stadt Bochum geführt, das als Grundlage für die regelmäßige Baumpflege und Baumkontrolle zur Gewehrleistung der Verkehrssicherungspflicht auf städtischen Grundstücken dient.