Von ganz Hessen liegen Luftbilder meist im Maßstab 1:13 000 oder 1:24 000 im Format 23 cm x 23 cm als Senkrechtaufnahmen im Landesluftbildarchiv vor. Die ältesten Aufnahmen sind aus dem Jahr 1934. Historische Luftbilder finden u.a. in folgenden Fällen Anwendung:Planungsgrundlage für Land- und Forstwirtschaft, Ermittlungen von Umwelt-, Sturm- oder Hochwasserschäden, Bodenkundliche Erhebungen, Aufgaben im Bereich des Naturschutzes, zum Beispiel Altlastenermittlung, Bestimmung von Geländeformen und -höhen mittels stereoskopische Auswertung, Zeitdokumentationen (Erstellung von Zeitreihen), Dokumentation und Beweissicherung, Archäologische Forschungshilfe, Kampfmittelbeseitigung, Repräsentatives Geschenk. Standardmäßig werden die Luftbilder als Repro-Scan in einer Auflösung von 2000 dpi gescannt und im Format TIFF ohne Georeferenzierung gespeichert. Die Lieferung erfolgt per Downloadlink. Für die Bereitstellung der Daten werden Gebühren nach Zeitaufwand gemäß Kostenordnung zzgl. 19 % Umsatzsteuer erhoben. Alternativ können die Luftbildvergrößerungen auf hochwertigem Fotopapier ausgedruckt werden. Zu den Gebühren für den Zeitaufwand werden Materialkosten zzgl. 19 % Umsatzsteuer berechnet.
Mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e EEG 2023 werden entwässerte Moorböden, die derzeit landwirtschaftlich genutzt werden, für Freiflächenanlagen geöffnet und in diesem Zuge ebenfalls als besondere Solaranlagen im Sinn des § 37 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2023 definiert. Diese Moorböden sind förderfähig, wenn sie im Zuge der Errichtung der Solaranlage – und damit vor ihrer Inbetriebnahme – dauerhaft wiedervernässt werden. Um die Treibhausgasemissionen aus diesen Flächen effektiv zu mindern, sollen dabei Mindestwasserstände von maximal 10 cm unter Flur im Winter und maximal 30 cm unter Flur im Sommer erreicht werden; diese Werte sind zur Beurteilung der Wiedervernässung zugrunde zu legen. Eine Förderung nach dem EEG 2023 erfolgt, wenn eine entsprechende Wiedervernässung durchgeführt und eine Bestätigung der zuständigen Wasserbehörde darüber dem Netzbetreiber vorgelegt worden ist. Zu diesen besonderen Solaranlagen enthält § 85c Absatz 3 EEG 2023 eine Sonderbestimmung, nach der die BNetzA erstmalig bis zum 1. Juli 2023 eine Festlegung erlässt, bei deren Erarbeitung die BNetzA die Anforderungen in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und dem UBA festlegen wird.
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„Die Maßnahme „Küstenschutz Leybucht“, die seit 1985 vom StAWA Aurich (heute NLWK Betriebsstelle Aurich) betrieben wird, umfasst unter anderem den Bau einer sturmflutsicheren Deichnase (Leyhörn) mit Siel, Schleuse und Speicherbecken, die sich aus der Leybucht heraus nach Nordwesten erstreckt. Im Zuge der Maßnahme wurden rd. 740 ha Watt-, Salzwiesen- und Sommerpolderflächen eingedeicht, überbaut oder anderweitig ihrer vorherigen Funktion entzogen. Als Kompensation sieht der Planfeststellungsbeschluss […] verschiedene Maßnahmen zur Aufwertung des Naturschutzes in der Leybucht vor; unter anderem wurde Leyhörn 1994 durch die Bezirksregierung Weser-Ems als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Nach der ersten Phase der Beweissicherung von 1989 – 1997 wurde das NLÖ – Forschungsstelle Küste 1997 von der Bezirksregierung Weser-Ems beauftragt, diese mit einer zweiten Untersuchungsphase bis zunächst 2000 fortzuführen. Diese umfasst u. a. Untersuchungen zur terrestrischen Wirbellosenfauna im NSG Leyhörn, deren erste Ergebnisse in diesem Dienstbericht vorgestellt werden.“