Die Straßen innerhalb des Kreisgebietes Mettmann klassifiziert nach Autobahn, Bundesstraße, Landstraße und Kreisstraße. Abgeleitet aus den Stadtkartendaten.
Das Heft Nr. 13 aus der Serie „scriptumonline - Geowissenschaftliche Arbeitsergebnisse aus Nordrhein-Westfalen“ betrachtet Geröllanalysen aus einem kiesführenden Horizont in einem Aufschluss umgelagerter tertiär- bis quartärzeitlicher Lockersedimente an der Autobahn A 3 in Ratingen. Die in dieser Arbeit postulierten Älteren Niederbergischen Höhenschotter zeichnen sich durch ein spezifisches Schwermineralspektrum und eine charakteristische Geröllführung aus, wodurch sie sich sowohl von den Jüngeren Höhenschottern („Höselberg-Schichten“), als auch von den pliozänen Kieseloolith-Schichten der Niederrheinischen Bucht unterscheiden. [2020. 19 S., 11 Abb., ISSN 2510-1331]
Durch das Stadtgebiet verlaufen mehrere routenbezogene beschilderte Radverkehrsverbindungen. Dazu zählen das landesweite Radverkehrsnetz, die nationalen Radwanderwege D7 und D8, die RVR-Routen (die Route der Industriekultur mit dem Rundkurs Ruhrgebiet, dem Ruhrtalradweg und dem Emscher Park Radweg sowie die HOAG-Bahntrasse), die Nieder-Rhein-Route und der Erlebnisweg Rheinschiene. Dargestellt wird auch das im Jahr 1999 vom Rat beschlossene Veloroutennetz der Stadt Duisburg, welches noch nicht beschildert wurde.
Nutzungsbedingungen: Es gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Zero“ (https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0). Jede Nutzung ist ohne Einschränkungen oder Bedingungen zulässig. Eine Haftung für die zur Verfügung gestellten Daten und Dienste wird ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für deren Aktualität, Richtigkeit, Verfügbarkeit, Qualität und Vollständigkeit sowie die Kompatibilität und Interoperabilität mit den Systemen des Nutzers. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche für eine Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die gesetzliche Haftung für sonstige Schäden, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
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