Der WMS (Web Map Service) ist eine standardisierte Schnittstelle zur Bereitstellung von Kartenausschnitten im Rasterformat. An einen WMS können mit verschiedenen Operationen (siehe Abschnitt Fachinformationen) Anfragen versendet werden. Üblicherweise übernimmt dies ein Geoinformationssystem, in welches die URL des WMS eingebunden wird. Dieser Datensatz umfasst das Kommunale Eigentum der Gemeinde Bedburg-Hau. Nur für den internen Dienstgebrauch.
Der WMS (Web Map Service) ist eine standardisierte Schnittstelle zur Bereitstellung von Kartenausschnitten im Rasterformat. An einen WMS können mit verschiedenen Operationen (siehe Abschnitt Fachinformationen) Anfragen versendet werden. Üblicherweise übernimmt dies ein Geoinformationssystem, in welches die URL des WMS eingebunden wird. Dieser Datensatz umfasst das Kommunale Eigentum der Gemeinde Kleve. Nur für den internen Dienstgebrauch.
Der WMS (Web Map Service) ist eine standardisierte Schnittstelle zur Bereitstellung von Kartenausschnitten im Rasterformat. An einen WMS können mit verschiedenen Operationen (siehe Abschnitt Fachinformationen) Anfragen versendet werden. Üblicherweise übernimmt dies ein Geoinformationssystem, in welches die URL des WMS eingebunden wird. Dieser Datensatz umfasst das Kommunale Eigentum der Gemeinde Wachtendonk. Nur für den internen Dienstgebrauch.
Ein Flurstück ist ein Teil der Erdoberfläche, der von einer im Liegenschaftskataster festgelegten Grenzlinie umschlossen und mit einer Nummer bezeichnet ist. Es ist die Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters. Flurstücke im neuen Eigentum sind im Rechtsstand zwischen der (vorzeitigen) Ausführungsanordnung und der Abgabe an die untere Vermessungsbehörde.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
Das Amtliche Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) enthält die Geobasisdaten der Liegenschaften. Dies sind im Wesentlichen Objektbereiche wie Flurstücke, Gebäude, Flächen der tatsächlichen Nutzung, Flächen der Bodenschätzung und Eigentümer. Diese Objektbereiche können sowohl komplett als auch einzeln bestellt werden. Die ALKIS-Daten bilden die Grundlage für alle Geoinformationssysteme, die auf eigentumsrechtlich verbindliche, aktuelle und genaue Daten im großmaßstäbigen Bereich angewiesen sind und bieten dem Nutzer die Möglichkeit der flexiblen fachlichen und geometrischen Selektion. Die Modellierung der ALKIS-Daten erfolgt nach den Vorschriften der GeoInfoDok in der Version 7.1.2 der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV). Die Daten werden über automatisierte Verfahren oder Selbstentnahme kostenfrei bereitgestellt. Für Eigentümerdaten ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Für die Prüfung dieser Interessen wird ein Entgelt erhoben. Bei Nutzung der Eigentümerdaten sind die AGNB der LGB zu beachten.
Dieser Dienst stellt das Thema Bodenschätzung aus ALKIS umgesetzte Daten bereit. Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters werden im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) geführt. Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachgewiesen. Der Nachweis der Liegenschaften umfasst ihre Lage, Nutzung, Größe sowie wesentliche topographische Merkmale. Er enthält ebenso Informationen zu Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten sowie bei landwirtschaftlich genutzten Flächen die Ergebnisse der Bodenschätzung. Die Aufgabe der Führung des Liegenschaftskatasters wurde in Mecklenburg-Vorpommern den unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte (uVGB) übertragen. Die Daten dieser Behörden werden im Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen tagaktuell zu einem Landesdatensatz zusammengeführt und bereitgestellt.
Die Aktualisierung der Geobasisdaten der Liegenschaften des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS) kann mit der Nutzerbezogenen Bestandsdatenaktualisierung (NBA-Verfahren) erfolgen. Der Nutzer kann bei dieser Art der ALKIS-Datenbereitstellung u.a. den Aktualisierungsrhythmus, den räumlichen und inhaltlichen Umfang der Datenlieferung für seine Anforderungen maßgeschneidert bestimmen. Für die Verarbeitung der NBA-Daten (Erst- und Folgedaten) wird eine spezielle Software bzw. Datenbank vorausgesetzt. Die Modellierung der ALKIS-Daten erfolgt nach den Vorschriften der GeoInfoDok in der Version 7.1.2 der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV). Die Daten werden über automatisierte Verfahren oder Selbstentnahme kostenfrei bereitgestellt. Für Eigentümerdaten ist ein berechtigtes Interesse nachzuweisen. Für die Prüfung dieser Interessen wird ein Entgelt erhoben. Bei Nutzung der Eigentümerdaten sind die AGNB der LGB zu beachten.
Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters werden im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) geführt. Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachgewiesen. Der Nachweis der Liegenschaften umfasst ihre Lage, Nutzung, Größe sowie wesentliche topographische Merkmale. Eigentümerinformationen sind in diesem Dienst nicht verfügbar.
INSPIRE Datensatz der geografischen Bezeichnungen aus ALKIS. Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.