Nutzungsbedingungen: Der Dienst wird unter der „Datenlizenz Deutschland – Zero - Version 2.0“ zur Verfügung gestellt.
(https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0)
Die DVG werden vektoriell in der Basis-DLM-Struktur erfasst, separat geführt und ständig aktualisiert. Sie repräsentieren die tatsächliche Verwaltungsstruktur in Sachsen-Anhalt. Die Daten sind für jedermann kostenfrei verfügbar und dürfen entsprechend den Nutzungsbedingungen des LVermGeo verwendet werden. Die interne und externe Nutzung dieser Daten ist gemäß den Nutzungsbedingungen erlaubt und kostenfrei. Bei jeder externen Nutzung ist ein Quellenvermerk nach den Nutzungsbedingungen des LVermGeo anzubringen.
Dieser Dienst stellt alle im Quellenkataster Nordrhein-Westfalen erfassten Quellenstandorte und deren Probeentnahmestellen auf Basis der Gewässerstationierungskarte (GSK3C) des Landes dar. Die Attributtabelle gibt Auskunft über die Anzahl, die Lage sowie über die Datenhalter aller innerhalb einer Quellfläche dargestellten Objekte und weist die Referenzquelle aus.
Dieser INSPIRE-Dienst beinhaltet die für das Datenmodell Mineral Resources aufbereiteten Geodaten des Informationssystems Rohstoffkarte von Nordrhein-Westfalen 1:50.000 (Lockergestein) [IS RK 50 LG]. Dargestellt wird die Verteilung der drei Lockergesteins-Rohstoffgruppen Kies/Kiessand, Sand und Ton/Schluff.
Die Deutsche Grundkarte 1:5000 (DGK5) war bis Februar 2016 das topographische Basiskartenwerk in Nordrhein-Westfalen. Sie wird durch die Amtliche Basiskarte 1:5000 (ABK) abgelöst. Aufgrund des Erlasses zur Zukunft des Kartenmaßstabes 1:5.000 des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 23. Februar 2016 sind die Katasterbehörden nicht mehr verpflichtet, die Deutsche Grundkarte 1:5.000 fortzuführen. Der Kreis Recklinghausen führt das Kartenwerk jedoch zum Teil noch weiter fort. Die Daten werden jedoch ausdrücklich als historische Geobasisdaten zur Verfügung gestellt.
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Förderkulisse der Agrarumweltmaßnahme Anbau von Zwischenfrüchten gemäß der Richtlinien zur Förderung von Agrarumweltmaßnahmen, Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz - AZ. II A 4 -62.71.30 vom 29. Oktober 2015 in der jeweils gültigen Fassung. Gültig ab Herbsteinsaat 2023.