Der WFS-Dienst liefert aktuelle, vektorbasierte Landnutzungsdaten in der NOrA Datenstruktur. Der Datensatzes zur landesweiten Landnutzung wird aus der TN+ (ALKIS/ATKIS Mischdaten) erzeugt.
Der WFS-Dienst liefert aktuelle, vektorbasierte ALKIS Daten zu Verwaltungsgrenzen in der NOrA Datenstruktur. Der WFS-Dienst stellt keinen amtlichen Nachweis dar. Der Dienst liefert Flurgrenzen, Gemarkungsgrenzen, Gemeindegrenzen, Kreisgrenzen, Regierungsbezirksgrenzen, Regionsgrenzen sowie Landesgrenze jeweils als FeatureType.
Die ca. 60.000 Höhenfestpunkte repräsentieren die Höhe über dem Meeresspiegel auf einheitlichem Niveau. Für einen Höhenfestpunkt können Höhen unterschiedlicher Bezugssysteme verfügbar sein. Die Höhe wird auf Millimeter genau ausgegeben, als Einzelnachweis oder als Punktliste. Neben der Höhe enthält die Ausgabeform Einzelnachweis auch Informationen über die Vermarkungsart des Festpunktes und eine Lagebeschreibung, ggf. auch eine Lageskizze.
Die Digitale Topographische Karte 1:50.000, Vorläufige Ausgabe - DTK50-V beinhaltet georeferenzierte Rasterdaten der gescannten und digital fortgeführten Topographischen Karte 1:50.000 (TK50). Sie ist in 13 einzelnen Ebenen (Einzellayer/Folien), die den Fortführungsoriginalen der TK50 entsprechen oder in einfarbiger oder in farbiger Kombination (Summenlayer) in beliebiger Auflösung (zwischen 100 und 500 Pixel/cm) erhältlich. Die DTK50-V können als Einzelblätter im Blattschnitt der topographischen Karten oder als blattschnittfreie Aufbereitungen (Gesamtdatei und/oder Kacheln) im Gauß-Krüger-Koordinatensystem flächendeckend oder in Ausschnitten für das Bundesland Baden-Württemberg abgegeben werden.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.