Die Spielplätze und Freiflächen in der Stadt Hamm sollen allen Kindern und Jugendlichen, unabhängig von Einschränkungen oder Fähigkeitsstufen, einen Ort zum Spielen und Verweilen bieten. Kinder und Jugendliche haben das Recht zu spielen, und die Stadt Hamm stellt attraktive, zum Großteil barrierefreie, Plätze zur Verfügung, die gemeinsames Spiel fördern und unterstützen. Aktuell gibt es in der Stadt Hamm über 260 Spielplätze, die in drei Kategorien eingeteilt sind: A, B und C. Spielplätze vom Typ A sind für alle Kinder und Jugendlichen bis zum Alter von 17 Jahren gedacht, wobei der Fokus auf Jugendlichen liegt. Kategorie B ist für alle bis zum Alter von 13 Jahren, wobei hier der Schwerpunkt auf Kindern liegt, die das sechste Lebensjahr abgeschlossen haben. Spielplätze vom Typ C sind für Kleinkinder konzipiert, bei denen der Fokus auf Kindern bis zum sechsten Lebensjahr liegt. Die genaue Lage und Typisierung dieser Flächen sind im Stadtplan von Hamm ersichtlich. Die Spielflächen werden geplant und instandgehalten vom Grünflächenamt. Sie werden wöchentlich kontrolliert, um die Funktionalität der Spielgeräte zu überprüfen und die Plätze zu säubern. Einmal im Monat erfolgt eine gezielte Überprüfung der Geräte auf Verschleiß, und gegebenenfalls werden Reparaturen durchgeführt. Jährlich findet die Hauptinspektion statt. Die Betreuung der Spielplätze erfolgt durch die Jugendförderung des Jugendamtes.
Der Datensatz enthält die Bodenrichtwerte seit 2004, die Bodenrichtwertzonen seit 2010 sowie weitere Informationen. Die Darstellung erfolgt jahrgangsweise in einzelnen Feature-Classes.
Ein Bodenrichtwert für Bauland (§ 196 BauGB) ist ein aus Kaufpreisen ermittelter durchschnittlicher Bodenwert je Quadratmeter für ein Gebiet mit im wesentlichen gleichen wertbestimmenden Merkmalen wie z.B. Entwicklungszustand, Art und Maß der baulichen Nutzung sowie Zuschnitt; er ist bezogen auf ein baureifes Grundstück, dessen Eigenschaften für das Gebiet typisch sind (so genanntes Richtwertgrundstück). Bodenrichtwerte beziehen sich grundsätzlich auf unbebaute Grundstücke. Der Bodenrichtwert ist kein Verkehrswert. Abweichungen des zu bewertenden Grundstücks in den wertbestimmenden Eigenschaften wie z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Erschließungszustand und Grundstücksgestaltung bewirken Abweichungen seines Verkehrswertes vom Bodenrichtwert.