Um ein genaueres Bild über den Bestand vor Ort zu bekommen, führt die Nationalparkverwaltung im Winter und Frühjahr spezielle Erfassungsflüge durch. Im Winter wird der Nachwuchs geboren und im Frühjahr schließt sich der jährliche Fellwechsel der Kegelrobben an - beide Lebensabschnitte bieten eine gute Gelegenheit, die Tiere an Land zu zählen.
Um ein genaueres Bild über den Bestand vor Ort zu bekommen, führt die Nationalparkverwaltung im Winter und Frühjahr spezielle Erfassungsflüge durch. Im Winter wird der Nachwuchs geboren und im Frühjahr schließt sich der jährliche Fellwechsel der Kegelrobben an - beide Lebensabschnitte bieten eine gute Gelegenheit, die Tiere an Land zu zählen.
Um ein genaueres Bild über den Bestand vor Ort zu bekommen, führt die Nationalparkverwaltung im Winter und Frühjahr spezielle Erfassungsflüge durch. Im Winter wird der Nachwuchs geboren und im Frühjahr schließt sich der jährliche Fellwechsel der Kegelrobben an - beide Lebensabschnitte bieten eine gute Gelegenheit, die Tiere an Land zu zählen.
Um ein genaueres Bild über den Bestand vor Ort zu bekommen, führt die Nationalparkverwaltung im Winter und Frühjahr spezielle Erfassungsflüge durch. Im Winter wird der Nachwuchs geboren und im Frühjahr schließt sich der jährliche Fellwechsel der Kegelrobben an - beide Lebensabschnitte bieten eine gute Gelegenheit, die Tiere an Land zu zählen.
Um ein genaueres Bild über den Bestand vor Ort zu bekommen, führt die Nationalparkverwaltung im Winter und Frühjahr spezielle Erfassungsflüge durch. Im Winter wird der Nachwuchs geboren und im Frühjahr schließt sich der jährliche Fellwechsel der Kegelrobben an - beide Lebensabschnitte bieten eine gute Gelegenheit, die Tiere an Land zu zählen.
Um ein genaueres Bild über den Bestand vor Ort zu bekommen, führt die Nationalparkverwaltung im Winter und Frühjahr spezielle Erfassungsflüge durch. Im Winter wird der Nachwuchs geboren und im Frühjahr schließt sich der jährliche Fellwechsel der Kegelrobben an - beide Lebensabschnitte bieten eine gute Gelegenheit, die Tiere an Land zu zählen.
Gebäude sind dauerhafte, selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen. Sie können von Menschen betreten werden und sind geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen. Gebäude werden im Liegenschaftskataster geführt, wenn sie eine gewisse Größe und Bedeutung haben. Jedes Gebäude hat eine Lagebezeichnung und eine Gebäudefunktion. Die Gebäudefunktion ist die zum Zeitpunkt der Erhebung vorherrschend funktionale Bedeutung des Gebäudes. GFI = Get Feature Info GetFeatureInfo ist die Anfrage an einen Geodaten-Dienst, um detaillierte Informationen zu einem geografischen Objekt zu erhalten, das an einer bestimmten Stelle auf einer Karte angeklickt wurde.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima Nordrhein-Westfalen (LANUK) hat für Nordrhein-Westfalen eine naturschutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die bei der artenschutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind (KIEL 2005a). Diese Arten werden in Nordrhein-Westfalen „planungsrelevante Arten“ genannt. Der WMS-Dienst setzt sich zusammen aus verschiedenen naturschutzfachlichen Grundlagendaten (schutzwürdige Biotope, geschützte Biotope nach §62 LG, Biotoptypen sowie Fundorte Tiere und Pflanzen), die im Rahmen der Biotopkartierung bzw. der Fundortkartierung erhoben werden, in denen diese Arten vorkommen. Der WMS-Dienst Planungsrelevante Arten steht nur im Landesverwaltungsnetz NRW zur Verfügung!
Ein Flurstück ist gemäß Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (VermKatG NRW) ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Nummer, dem Flurstückskennzeichen geführt wird. Gebäude sind gemäß VermKatG NRW dauerhafte, selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die wegen ihrer Bedeutung im Liegenschaftskataster nachgewiesen werden. Sie können von Menschen betreten werden und sind geeignet oder bestimmt, dem Schutz von Menschen, Tieren, Sachen oder der Produktion von Wirtschaftsgütern zu dienen. Für alle Flurstücke weist das Liegenschaftskataster deren Form (Geometrie samt bestimmender Koordinaten), Lage, Nutzung, Größe, Bebauung und weitere Eigenschaften wie die Lagebezeichnung und das Flurstückkennzeichen nach. Neben den geometrischen Merkmalen eines Gebäudes werden auch beschreibende Eigenschaften wie Gebäudefunktion, Baujahr, Bauweise und Angaben zur Lage geführt. Zudem sind im Datenumfang enthalten: Charakteristische Topographie, Tatsächliche Nutzung, Bodenschätzung, Relief/Geländeform und Öffentlich-rechtliche sowie sonstige Festlegungen.
Es gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Zero“ (https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0). Jede Nutzung ist ohne Einschränkungen oder Bedingungen zulässig. Eine Haftung für die zur Verfügung gestellten Daten und Dienste wird ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für deren Aktualität, Richtigkeit, Verfügbarkeit, Qualität und Vollständigkeit sowie die Kompatibilität und Interoperabilität mit den Systemen des Nutzers. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche für eine Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die gesetzliche Haftung für sonstige Schäden, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Im Kreis Recklinghausen gibt es ca. 172 Jagdbezirke, die in sogenannte gemeinschaftliche Jagdbezirke und in Eigenjagdbezirke unterteilt sind. Berechtigten Benutzern stehen darüber hinaus erweiterte Angaben zum Jagdbezirk und zum zuständigen Jagdausübungsberechtigten zur Verfügung. Gebiete, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke oder gemeinschaftliche Jagdbezirke. Auf Grundflächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören, und in befriedeten Bezirken ruht die Jagd. Eine beschränkte Ausübung der Jagd kann gestattet werden, wenn sich die Notwendigkeit ergibt und alle Sicherheitsaspekte eingehalten werden können. Eigenjagdbezirke sind zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen. Gemeinschaftliche Jagdbezirke bilden sich, wenn Grundflächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. Die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, bilden eine Jagdgenossenschaft. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. Das Jagdrecht erlaubt dem Jagdausübungsberechtigten in seinem Revier wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden. Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen.
Nutzungsbedingungen: Es gelten die Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0“ bzw. „dl-de/by-2-0” (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) mit den dort geforderten Angaben zum Quellenvermerk. Als Rechteinhaber und Bereitsteller ist „Kreis Recklinghausen“, sowie das Jahr des Datenbezugs in Klammern anzugeben.