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Dargestellt werden Agrarflächen mit Nutzpflanzenanbau auf Ackerflächen (Ackerfutter, Eiweißpflanzen, Energiepflanzen, Gemüse, Getreide, Hackfrüchte, Küchenkräuter, Ölsaaten), Dauerkulturen und Dauergrünland außerhalb von Mooren, Naturschutzgebieten und gesetzlich geschützter Biotope, sowie schützenswerter Biotoptypen in der Metropole Ruhr. Alle Dauergrünlandflächen liegen außerhalb von Natura 2000-Gebieten (FFH- und VSG-Flächen).
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Im Rahmen der regionalen Biodiversitätsstrategie identifizierte Industrienaturflächen mit Bedeutung für die Biodiversität, den Biotopverbund und die Umweltbildung.
Zum Schutz von Mooren und Feuchtgebieten sollte die Errichtung von FF-PV-Anlagen innerhalb von intakten Moorflächen aus naturschutzfachlicher Hinsicht unterbleiben. Durch den neuen § 3 Nummer 34a (EEG 2023) wird der Begriff „Moorboden“ für die Zwecke des EEG 2023 definiert. Unter diesen Begriff fällt Boden, der die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAP-KondV) erfüllt und der Erstellung der Gebietskulisse nach § 11 Absatz 3 GAP-KondV zugrunde gelegt werden kann. Es wird damit keine verbindliche Flächenkulisse durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgegeben, sondern die Einordnung einer Fläche als Moorboden ergibt sich im Einzelfall unter Anwendung der in Bezug genommenen Kriterien und Klassifizierungen der GAP-Konditionalitäten-Verordnung.
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Mit § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e EEG 2023 werden entwässerte Moorböden, die derzeit landwirtschaftlich genutzt werden, für Freiflächenanlagen geöffnet und in diesem Zuge ebenfalls als besondere Solaranlagen im Sinn des § 37 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2023 definiert. Diese Moorböden sind förderfähig, wenn sie im Zuge der Errichtung der Solaranlage – und damit vor ihrer Inbetriebnahme – dauerhaft wiedervernässt werden. Um die Treibhausgasemissionen aus diesen Flächen effektiv zu mindern, sollen dabei Mindestwasserstände von maximal 10 cm unter Flur im Winter und maximal 30 cm unter Flur im Sommer erreicht werden; diese Werte sind zur Beurteilung der Wiedervernässung zugrunde zu legen. Eine Förderung nach dem EEG 2023 erfolgt, wenn eine entsprechende Wiedervernässung durchgeführt und eine Bestätigung der zuständigen Wasserbehörde darüber dem Netzbetreiber vorgelegt worden ist. Zu diesen besonderen Solaranlagen enthält § 85c Absatz 3 EEG 2023 eine Sonderbestimmung, nach der die BNetzA erstmalig bis zum 1. Juli 2023 eine Festlegung erlässt, bei deren Erarbeitung die BNetzA die Anforderungen in Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz (BfN) und dem UBA festlegen wird.
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Der Datensatz "NO2-Messdaten Wuppertal (Passivsammler) ab 2008" umfasst die seit dem Jahr 2008 durch die Auswertung von Passivsammlern bestimmten Monats-Mittelwerte der Stickstoffdioxid-Konzentration an (Stand 05/2021) 42 kommunalen Messstationen im Wuppertaler Stadtgebiet. Mit Stand 05/2021 enthält der Datensatz 3938 Messwerte von 30 aktuell in Betrieb befindlichen Stationen und 12 Stationen, deren Betrieb zwischenzeitlich eingestellt wurde. Die Passivsammler sind in Schutzgehäusen aufgehängte, mit Adsorbermaterial gefüllte Röhrchen ("Probeentnahmeröhrchen"), in denen sich das Stickstoffdioxid über eine Expositionszeit von etwa einem Monat durch natürliche Diffusion anreichert. Jede Zeile des Datensatzes enthält einen durch labortechnische Analyse eines Probeentnahmeröhrchens bestimmten Monatsmittelwert der Stickstoffdioxid-Konzentration in der Einheit µg/m³ (Attribut MESSWERT). Über die Stationsnummer im Attribut MESSPUNKT können die Messwerte mit den Standortdaten im separat als Open Data publizierten Datensatz "Luftmessstationen Wuppertal (Passivsammler)" verknüpft werden. Darüber hinaus enthält jede Datenzeile die Angabe des Bezugsmonats (Attribute JAHR und MONAT) und des tagesscharfen Expositionszeitraums (Attribute ZEIT_VON und ZEIT_BIS). Die Aktualisierung des Datensatzes erfolgt monatlich. Wegen der Dauer der Auswertung und Datenkontrolle werden jeweils zum Monatsende die Messwerte des Vormonats in den Datenbestand übernommen und publiziert. Der Datensatz ist im CSV-Format unter einer Open-Data-Lizenz (CC BY 4.0) verfügbar.
Im Sommer 2022 hat die Landesregierung NRW von der Möglichkeit der Länderöffnungsklausel nach § 37c EEG 2023 Gebrauch gemacht und die förderfähige Flächenkulisse um Grün- und Ackerflächen erweitert, die unterdurchschnittliche Erträge aufweisen – sogenannte benachteiligte Gebiete. Ausgenommen sind Gebote für Anlagen auf Flächen, die eine mittlere Bodenwertzahl von mehr als 55 aufweisen und Natura 2000-Gebiete. Ausgeschlossen werden darüber hinaus alle förderfähigen Flächen die im §37 2 EEG 2023 in den Buchstaben a bis g oder j genannt werden
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