Hier wird die Funktionale Entwicklungszone für das Biosphärenreservat Niedersächsisches Wattenmeer dargestellt. Sie stellt einen Aktionsraum für Projekte der Biosphärenreservatsverwaltung zur Nachhaltigen Entwicklung (Partnerinitiative, Junior-Ranger-Programm, Regionale Produkte) dar.
ATKIS BasisDLM Verwaltungsgrenzen Baden-Württemberg (VG BW) aus der NORA-Datenhaltung. Der Dienst liefert Gemeindegrenzen, Kreisgrenzen, Regierungsbezirksgrenzen, Regionsgrenzen sowie Landesgrenze jeweils als FeatureType.
Hier wird die Funktionale Entwicklungszone für das Biosphärenreservat Niedersächsisches Wattenmeer dargestellt. Sie stellt einen Aktionsraum für Projekte der Biosphärenreservatsverwaltung zur Nachhaltigen Entwicklung (Partnerinitiative, Junior-Ranger-Programm, Regionale Produkte) dar.
Das landesweite Digitale Geländemodell aus dem Laserscanning 2000 - 2005 wird regional durch Terrestrisches Laserscanning, Bildflüge, UAV fortgeführt. In der Übersicht werden die einzelenen Polygone der Fortführungsflächen mit Erfassungs- und Fortführungsdatum dargestellt.
Die Verwaltungsgliederungskarte 1 : 350 000 präsentiert die Verwaltungsgliederung Baden-Württembergs. D.h. die Grenzen, Namen und Sitze der Verwaltungseinheiten: Regionalverbände, Regierungsbezirke, Land-/Stadtkreise, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Zur Orientierung sind ausgewählte Flüsse und Binnengewässer dargestellt.
INSPIRE Datensatz der Verwaltungseinheiten ATKIS DLM50.Im Anhang I der INSPIRE-Richtlinie (2007) ist dieses Thema wie folgt definiert: „Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.“
Anhang I der INSPIRE-Richtlinie definiert dieses Thema wie folgt: "Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind." Die Daten werden vierteljährlich aus dem Basis-DLM abgeleitet.
Es gelten die Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0“ bzw. „dl-de/by-2-0” (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) mit den dort geforderten Angaben zum Quellenvermerk. Als Rechteinhaber und Bereitsteller ist die Datenhaltende Stelle, sowie das Jahr des Datenbezugs in Klammern anzugeben. Beispiel für Quellenvermerk: GDI-Th (2021) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0).
Der WFS-Dienst liefert aktuelle, vektorbasierte ALKIS Daten zu Verwaltungsgrenzen in der NOrA Datenstruktur. Der WFS-Dienst stellt keinen amtlichen Nachweis dar. Der Dienst liefert Flurgrenzen, Gemarkungsgrenzen, Gemeindegrenzen, Kreisgrenzen, Regierungsbezirksgrenzen, Regionsgrenzen sowie Landesgrenze jeweils als FeatureType.
Der Dienst visualisiert den aktuell vorliegenden Datensatz der Verwaltungsgliederungskarte Baden-Württemberg 1:350 000 (VBW350). Er präsentiert die Verwaltungsgliederung Baden-Württembergs. D.h. die Grenzen, Namen und Sitze der Verwaltungseinheiten: Regionalverband, Regierungsbezirk, Land-/Stadtkreis, Gemeinde und Verwaltungsgemeinschaft. Zu Orientierung sind ausgewählte Flüsse und Binnengewässer dargestellt.
In ALKIS enthaltene lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind. In Baden-Württemberg umfasst der Datensatz folgende Abgrenzungen: Regierungsbezirk, Stadt- oder Landkreis, Verwaltungsgemeinschaft, Gemeinde/Stadt/verbandsangehörige Gemeinde/verbandsangehörige Stadt/gemeindefreies Gebiet
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.