Der Landschaftsplan ist ist ein Instrument der Landschaftsplanung auf der Ebene der Kommunen. Er orientiert sich an den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege . Inhaltlich gliedert sich der Plan in 4 Bereiche; die Geltungsbereiche mit den herausgeschnittenen Ortslagen, die Festsetzungen der Schutzgebiete (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und geschützte Landschaftsbestandteile), die Maßnahmenraumkarte und die Entwicklungskarte. Für die in Aufstellung befindlichen Landschaftspläne werden die Geltungsbereiche vektoriell geführt und alle weiteren Inhalte als pdf-Datei verfügbar gehalten.
Im Rahmen der Beratung zur Förderung von Kommunen zur Nahmobilität durch NRW.URBAN wurden die beteiligten Gemeinden und Städte in NRW befragt, ob sie bereits über ein (Nah-)Mobilitätskonzept verfügen. Der vom Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes NRW bereitgestellte Datensatz gibt einen Überblick über die Kommunen mit (Nah-)Mobilitätskonzept und Kommunen, in denen sich ein Mobilitätskonzept in Aufstellung befindet oder wo es geplant ist (Stand Dezember 2023).
Grundlage für die Entwicklung eines Biotopverbundsystems sind die §§ 20 und 21 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatschG). Der Biotopverbund soll der dauerhaften Sicherung der Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten, Biotope und Lebensgemeinschaften sowie der Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen dienen. Der Biotopverbund als Bestandteil des Fachbeitrages des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 15 a Landschaftsgesetz (LG NW) ist ein Fachkonzept des Naturschutzes, welches großflächige Kernflächen (Flächen mit herausragender Bedeutung für das Biotopverbundsystem) sichern und durch Verbindungsflächen (Flächen mit besonderer Bedeutung für das Biotopverbundsystem), die Ausbreitung bzw. den Austausch von Individuen benachbarter Populationen ermöglichen soll. Er trägt somit auch zur besseren Verknüpfung der Natura-2000-Gebiete bei und dient damit als wesentliches Element dem Erhalt und der Entwicklung der Biodiversität im Rahmen der nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt. Die Sachdokumente zum Biotopverbund beinhalten fachspezifische Hinweise und Empfehlungen für den Schutz und die Entwicklung von geeigneten Lebensräumen, Lebensstätten und deren abiotische Standortverhältnisse, die Voraussetzung für ein intaktes Biotopverbundsystem sind.
Ausschnitt aus den Ergebnissen der Erfassung der für den Naturschutz wertvollen Bereiche in Niedersachsen für Biotope der Moore bzw. der kohlenstoffreichen Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz (BHK50). Die dargestellten Bereiche sind Flächen mit landesweiter Bedeutung für den Arten- und Ökosystemschutz sowie den Schutz erdgeschichtlicher Landschaftsformen, die zum Zeitpunkt der Kartierung aus Sicht der Fachbehörde für Naturschutz schutzwürdig waren. Die hier dargestellten Moorbiotope auf kohlenstoffreichen Böden mit Bedeutung für den Klimaschutz (BHK50) basieren auf den Daten der selektiven Landesweiten Biotopkartierung (LBK) aus dem Zeitraum 1984-2004. Aufgrund der starken Veränderungen in Landnutzung und Vegetationsstrukturen sowie aufgrund von Qualitätsverlusten der Biotope durch Umwelteinflüsse, kann eine Veränderung des Biotoptyps nicht ausgeschlossen werden. Für die hier dargestellten Moorbiotope liegen dem NLWKN entweder keine Neudaten vor oder sie befinden sich noch im Prozess der Qualitätsprüfung und Standardisierung und sind noch nicht zur Veröffentlichung freigegeben. Nach Abschluss der Qualitätsprüfung und Standardisierung werden vorliegende aktuellere Daten in den Datensatz der aktualisierten Landesweiten Biotopkartierung übernommen und die entsprechend veraltete Flächen aus dem vorliegenden Datensatz entfernt.
„Entlang weiter Strecken an der Küste liegen die Salzwiesen, soweit nicht bereits baulich gesichert, im Abbruch. Die eigentlichen Probleme verursacht dabei die Erosion an der Vorlandkante, nicht die Flächenerosion. Von Seiten des Küstenschutzes werden daher zunehmend Maßnahmen zur Sicherung der Abbruchkanten gefordert. Auch der Naturschutz beobachtet diese Abbrüche mit Sorge, steht aber vor dem Konflikt, dass - werden entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergriffen - damit anderen Zielsetzungen des Naturschutzes im Nationalpark entgegengewirkt werden. Die Nationalparkverwaltung „Niedersächsisches Wattenmeer“ (NLP-V) hat die Problematik des Kantenabbruchs und des Umgangs mit diesen Abbrüchen deshalb als ein Thema von besonderer Bedeutung eingestuft. Als ein möglicher Kompromiss wird zwischen Küstenschutz und Naturschutz die Anlage von Lahnungsfeldern erörtert. Diese Lahnungsfelder werden bei Vorliegen geeigneter Randbedingungen den bestehenden, im Abbruch liegenden Salzwiesen vorgelagert. Dadurch kann der Abbruch an der Kante erfahrungsgemäß deutlich verlangsamt und in vielen Fällen langfristig sogar gestoppt werden. Gleichzeitig fördert diese Maßnahme die Verlandung und damit die Neubildung von Salzwiesen. Während der Küstenschutz die Lahnungsfelder vorrangig unter dem Gesichtspunkt der Schutzwirkung betrachtet, bewertet der Naturschutz Lahnungsfelder in erster Linie unter den Zielsetzungen des Nationalparks. Ein wesentlicher Gesichtspunkt dabei ist die Leistungsfähigkeit solcher Lahnungsfelder für den Naturhaushalt. Für den Naturschutz interessant sind deshalb vor allem naturnah aufwachsende Lahnungsfelder. Gerade hierzu aber liegen bisher wenig Erfahrungen und Kenntnisse vor. Auf Seiten der NLP-V besteht daher das große Interesse, einen besseren Kenntnisstand über die Auswirkungen und Entwicklungsmöglichkeiten naturnah aufwachsender Lahnungsfelder zu erhalten, insbesondere um mögliche zukünftige Lahnungsbauten naturschutzfachlich besser gestalten und bewerten zu können. […] Im Rahmen dieses Projekts werden mit der vorliegenden Arbeit die sedimentologischmorphologischen sowie die vegetationskundlichen Daten aufbereitet und teilweise in ein Geographisches Informationssystem überführt. Ziel ist letztlich die Bewertung der unbegrüppten und unbeweideten, also relativ naturnah entwickelten Lahnungsfelder am Cappeler Tief im Hinblick auf ihre Eignung bzw. auf ihre Leistungsfähigkeit für die Ziele des Naturschutzes im Nationalpark. Aufbauend darauf werden dann Kriterien zur Absicherung von Entscheidungen bei künftigen Planungen entwickelt und Zielvorstellungen formuliert. Das Projekt wurde mit Mitteln der Niedersächsischen Wattenmeerstiftung gefördert.“
Mit der naturschutzfachlichen Neubewertung der Hochmoore wurde das Moorschutzprogramm im Jahr 1994 erweitert. Bei der Neubewertung wurden alle 92 Hochmoore mit industriellem Torfabbau hinsichtlich ihrer aktuellen Bedeutung für den Naturschutz eingeschätzt. Zusätzlich wurde erstmals auch das landwirtschaftlich genutzte Hochmoorgrünland aufgrund seiner Bedeutung als Pufferzone und eigenständiger Lebensraum für eine auf Feuchtgrünland angewiesene Pflanzen- und Tierwelt sowie seiner Funktion für die Biotopvernetzung in das Moorschutzprogramm einbezogen. Es liegen Informationen vor über die aus landesweiter Sicht für den Naturschutz wertvollen Flächen außerhalb der Bereiche mit Abbaugenehmigungen.
Nach § 15 (2) Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Auf Grundlage der naturräumlichen Haupteinheiten sind für NRW Naturräume als so genannte Kompensationsräume ausgegrenzt, in denen zwischen Eingriff und Einsatz ein naturräumlicher Zusammenhang besteht.
Das Hauptziel einer Außenbereichssatzung ist es, Grundstücke im Außenbereich einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zu unterziehen und dabei die Interessen von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau und Naturschutz zu wahren. Durch die Außenbereichssatzung soll die Bebauung bestimmter Gebiete ermöglicht und geregelt werden, ohne eine unkontrollierte Zersiedelung der Landschaft zu fördern. Die Gemeinden schaffen so die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine bauliche Nutzung im Außenbereich und können gleichzeitig Umweltbelange und die Nachhaltigkeit von Raumstrukturen berücksichtigen. Der Raumbezug wird durch FB 62.12 (Geoinformationssysteme) hergestellt.
Wichtiger Hinweis: Der Datensatz wird unter OpenData NRW täglich aktualisiert! Nach § 15 a Abs. 2 des Landschaftsgesetzes NRW enthält der Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Bestandsaufnahme und eine Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft. Daraus herzuleiten sind Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft, insbesondere auch für einen Biotopverbund. Als eine räumliche Bezugsbasis auf der Ebene des Fachbeitrages wird dafür eine flächendeckende landschaftsräumliche Gliederung in der Form von Landschaftsräumen vorgenommen. Die Abgrenzung bezieht sich auf natürliche Gegebenheit wie sie der Naturräumlichen- Gliederung zu Grunde liegen und berücksichtigt darüber hinaus die aktuellen Nutzungsstrukturen – Infrastruktur, bauliche Nutzung, Forst und Landwirtschaft. In einem „Landschaftsraum- Dokument“ werden die natürliche, kulturellen Ausstattung und das Landschaftsbild des Raums sowie dessen bisherige Entwicklung beschrieben. In einem Leitbild wird eine aus der Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege günstige, möglichst konfliktarme Weiterentwicklung des Landschaftsraums beschrieben, Ziele und konkrete Maßnahmen zur Erreichung eines dem Leitbild nahekommen Zustandes formuliert. Die Leitbilder sowie konkreten Ziele und Maßnahmenvorschläge zu den Landschaftsräumen sind eine Grundlage zur Formulierung und räumliche Darstellung von Entwicklungszielen im Regionalplan (Landschaftsrahmenplan) und in den Landschaftsplänen.
Der Landschaftsplan stellt die Ziele des Naturschutzes und die Maßnahmen zur Pflege der Landschaft dar. Mit dem Plan sind Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale ausgewiesen. Darüber hinaus setzt er Zweckbestimmungen für Brachflächen fest (z.B. natürliche Entwicklung) und nimmt Einfluss auf die forstliche Bewirtschaftung (Kahlschlagsbegrenzungen, Baumartenauswahl). Er enthält schließlich einen Katalog von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume, die Anpflanzung von Feldgehölzen, Baumreihen, Alleen, Pflegemaßnahmen und auch die Ausstattung der Landschaft mit Wanderwegen.
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