Es gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Zero“ (https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0). Jede Nutzung ist ohne Einschränkungen oder Bedin-gungen zulässig. Eine Haftung für die zur Verfügung gestellten Daten und Dienste wird ausge-schlossen. Dies gilt insbesondere für deren Aktualität, Richtigkeit, Verfügbarkeit, Qualität und Vollständigkeit sowie die Kompatibilität und Interoperabilität mit den Systemen des Nutzers. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche für eine Verlet-zung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die gesetzliche Haftung für sonstige Schäden, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
Wichtiger Hinweis: Der Datensatz wird unter OpenData NRW täglich aktualisiert! Nach § 2 der Verordnung über die Jagdzeiten (Landesjagdzeitenverordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Mai 2015 sind Grau-, Kanada- und Nilgänse vom 15. Oktober bis 31. Januar in den „Gänseschongebieten“ Unterer Niederrhein und Weseraue von der Jagd zu verschonen.
Schonbezirke werden als ordnungsbehördliche Verordnung durch die Bezirksregierung ausgewiesen. Ein Fischschonbezirk kann festgesetzt werden für Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes in seiner Gesamtheit oder für bestimmte Fischarten, Neunaugen, zehnfüßige Krebse oder Muscheln von besonderer Bedeutung sind. Es können auch Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Laich- und Aufwuchsplätze für Fische sind, als Laichschonbezirk ausgewiesen werden. Ferner besteht die Möglichkeit, als ordnungsbehördliche Verordnung auch Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind, als Fischschonbezirk auszuweisen.
Die wissenschaftlich fundierte bodenkundliche Kartierung (Bodeninventur) mit der Herausgabe von Bodenkarten ist die wichtigste Grundlage für Bodennutzung, Bodenschutz und bodenkundliche Forschung. Hier handelt es sich um nach bodenkundlichen Gesichtspunkten interpretierte Flächendaten der Bodenschätzung zur Verbreitung und zu den Eigenschaften der Böden (nur landwirtschaftliche Flächen). Die Durchführung der landwirtschaftlichen Bodenschätzung erfolgte ab 1934 (nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 16. Oktober 1934) nach wissenschaftlichen und praktischen Erkenntnissen, gesondert für Acker und Grünland. Grundlage bildet die Ermittlung der Bodenart im Gelände, die für Acker in neun, für Grünland in fünf Gruppen eingeteilt wird. Für jede landwirtschaftlich nutzbare Bodenfläche Deutschlands erfolgte nach einheitlichem Schätzungsrahmen eine genaue Kennzeichnung des Bodens nach seiner Beschaffenheit aufgrund bodenkundlicher Kriterien und eine Bewertung der Ertragsfähigkeit nach einer Reinertragsverhältniszahl. Die Bodenkarte 1 : 5 000 auf Grundlage der Bodenschätzung liegt annähernd flächendeckend für die landwirtschaftlichen Nutzflächen von Nordrhein-Westfalen vor. Die Kartenblätter beinhalten Angaben zur Ertragskraft der Flächen (Wertzahlen der Bodenschätzung) sowie Angaben zum Bodentyp und zum geologischen Ausgangsgestein. Dem Kartenwerk liegen keine Geländearbeiten des GD NRW zugrunde, sondern es handelt sich überwiegend um die bodenkundliche Interpretation der Reichsbodenschätzung. Diese großmaßstäbigen Bodenkarten werden in der Regel als Plot auf der Grundlage der Grundriss- oder Normalausgabe der DGK 5 über die Bezirksregierung Köln/Abt. 7 Geobasis NRW sowie die Vermessung- und Katasterämter der Stadt- und Kreisverwaltungen vertrieben.
Die Bereiche für den Schutz der Natur umfassen insbesondere die - durch die Fachplanung gesicherten naturschutzwürdigen Gebiete und - weitere naturschutzwürdige Lebensräume (Biotope), die entsprechend zu schützen sind. Darüber hinaus enthalten sie Teilbereiche, die für die Fachplanung als Suchräume gelten, in denen die Fachplanung die Möglichkeiten zur Ergänzung der vorhandenen naturschutzwürdigen Lebensräume und zum Aufbau eines Biotopverbundsystems zu bestimmen und zu entwickeln hat.
Es gelten die Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0“ bzw. „dl-de/by-2-0” (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) mit den dort geforderten Angaben zum Quellenvermerk. Als Rechteinhaber und Bereitsteller ist die Datenhaltende Stelle, sowie das Jahr des Datenbezugs in Klammern anzugeben. Beispiel für Quellenvermerk: GDI-Th (2021) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0).
Dieser Kartendienst visualisiert aktuell verfügbaren Bodenrichtwerte im Freistaat Sachsen. Die Bodenrichtwerte werden von den örtlich zuständigen Gutachterausschüssen ermittelt und bereitgestellt. Weitergehende Informationen, wie die konkreten Ansprechpartner, sind über die Sachdatenabfrage abrufbar. Die Daten der Bodenrichtwerte entsprechen im Freistaat Sachsen der AdV–Konzeption VBORIS 2.0. Dargestellt werden die Bodenrichtwertzonen die keine anderen Bodenrichtwertzonen überlagern.