Ein Flurstück ist ein eindeutiger, abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke werden auf Antrag gebildet oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig oder erforderlich ist, von Amts wegen. Die Bezeichnung des Flurstücks besteht aus der Gemarkung, der Flur sowie der Flurstücksnummer. Mehrere Flurstücke können zu einem Grundstück zusammengefasst werden, sofern sie denselben Eigentümer haben. Die Flurstücke enthalten auch Informationen zu deren Flächen. Flurstücke werden in Flurkarten oder Liegenschaftskarten nachgewiesen.
Die Stadt Herne nimmt ihre Aufgaben nicht nur innerhalb ihrer Kernverwaltung wahr. Nicht wenige der städtischen Aufgaben sind auf Beteiligungsgesellschaften verlagert worden, welche entweder im vollständigen Eigentum der Stadt Herne liegen oder an welchen die Stadt Herne nur zu einem gewissen Prozentsatz beteiligt ist. Die Gründe für diese Aufgabenauslagerungen liegen im Wesentlichen darin, dass bestimmte Aufgaben in einer nach privatwirtschaftlichem Muster organisierten Gesellschaft effizienter wahrgenommen werden können oder in steuerlichen Aspekten.
Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters werden im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) geführt. Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachgewiesen. Der Nachweis der Liegenschaften umfasst ihre Lage, Nutzung, Größe sowie wesentliche topographische Merkmale. Er enthält ebenso Informationen zu Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten sowie bei landwirtschaftlich genutzten Flächen die Ergebnisse der Bodenschätzung. Die Daten werden im NAS Format angeboten. Eigentümerinformationen sind in diesem Dienst nicht verfügbar.
ALKIS ist ein Basisinformationssystem des Liegenschaftskatasters und beinhaltet Informationen zu allen Flurstücken und Gebäuden (Liegenschaften) bezüglich ihrer Lage, Nutzung, Größe und wesentlichen topographischen Merkmalen in graphischer Form mit den beschreibenden Angaben zu allen Flurstücken und Grundbuchblättern (Eigentümer, Erbbau- und nutzungsberechtigten). Für die Bereitstellung von Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters sind grundsätzlich die unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. Landkreisübergreifende oder landesweite Datenabgaben erfolgen über das Amt für Geoinformation, Vermessungs- und Katasterwesen.
Interne Nutzung: der Dienst darf mit eigenen Diensten und Daten sowie Diensten und Daten Dritter, soweit von diesen entsprechende Rechte eingeräumt wurden, zusammengeführt und in interne Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen eingebunden werden. Externe Nutzung: Jede externe Nutzung des Dienstes, z. B. Weitergabe analoger Auszüge zum Zweck der unmittelbaren Gewinnerzielung (Gutachten oder Exposés) oder das Einbinden in Internetpräsentationen bzw. Apps, ist genehmigungs- und ggf. geldleistungspflichtig. Kontakt zum Lizenzerwerb: geodatenservice@laiv-mv.de
Dieser Downloaddienst stellt Daten zu verschiedenen INSPIRE-Themen der Freien Hansestadt Bremen (FHB) bereit. Die Liegenschaftskarte (auch als Flurkarte bezeichnet) ist neben dem Liegenschaftsbuch Bestandteil des Liegenschaftskatasters. Dargestellt werden u.a. Flurstücksgrenzen, Flurstücksnummern, Gebäude, Tatsächliche Nutzung, Straßennamen, Hausnummern sowie geotopografische Elemente, z. B. Böschungen und Gewässerbegrenzungen. Sie enthält keine Eigentümer- und kommunale Angaben. Die Liegenschaftskarte ist für Flurstücks- und bauwerksbezogene Planungen geeignet.
Dieser WMS Dienst stellt sämtliche Bergbauberechtigungen, die nach Bundesberggesetz neu erteilt oder nach §149 aufrechterhalten worden sind und deren weitere Entwicklung mit Angaben zu Berechtigungsart, Feldesname, Bodenschatz, Lage, Feldesgröße, Rechtsinhaber (bei Erlaubnissen und Bewilligungen den zuletzt bekannten Rechtsinhaber, bei Bergwerkseigentum den zuletzt im Berggrundbuch eingetragenen Eigentümer), sowie ggf. eine zeitliche Befristung. Komplexe Rechtsverhältnisse werden auf Anfrage bei der Bezirksregierung Arnsberg beauskunftet. * Die Feldesgröße ist die Summe aller Teilfeldflächen eines Bodenschatzes
Nutzungsbedingungen: Es gelten die Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0“ bzw. „dl-de/by-2-0” (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) mit den dort geforderten Angaben zum Quellenvermerk. Als Rechteinhaber und Bereitsteller ist „Land NRW“ sowie das Jahr des Datenbezugs in Klammern anzugeben. Haftungsbeschränkung - Für die Kompatibilität der zur Verfügung gestellten Daten oder eines Dienstes mit den Systemen des Nutzers, die inhaltliche Richtigkeit, eine bestimmte Datenqualität oder die dauerhafte Bereitstellung wird keine Haftung übernommen.
Die Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters werden im Amtlichen Liegenschaftskataster-Informationssystem (ALKIS) geführt. Im Liegenschaftskataster sind für das Landesgebiet alle Flurstücke und Gebäude (Liegenschaften) nachgewiesen. Der Nachweis der Liegenschaften umfasst ihre Lage, Nutzung, Größe sowie wesentliche topographische Merkmale. Er enthält ebenso Informationen zu Eigentümern, Erbbau- und Nutzungsberechtigten sowie bei landwirtschaftlich genutzten Flächen die Ergebnisse der Bodenschätzung. Eigentümerinformationen sind in diesem Dienst nicht verfügbar. Der Gazetteerdienst ALKIS - Flurstücke ermöglicht es innerhalb eigener Anwendungen Lagekoordinaten von Flurstücken zu suchen.
Interne Nutzung: der Dienst darf mit eigenen Diensten und Daten sowie Diensten und Daten Dritter, soweit von diesen entsprechende Rechte eingeräumt wurden, zusammengeführt und in interne Geschäftsprozesse, Produkte und Anwendungen eingebunden werden. Externe Nutzung: Jede externe Nutzung des Dienstes, z. B. Weitergabe analoger Auszüge zum Zweck der unmittelbaren Gewinnerzielung (Gutachten oder Exposés) oder das Einbinden in Internetpräsentationen bzw. Apps, ist genehmigungs- und ggf. geldleistungspflichtig. Kontakt zum Lizenzerwerb: geodatenservice@laiv-mv.de
Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Recklinghausen führt gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) eine Kaufpreissammlung. In der Kaufpreissammlung werden die Verträge, durch die sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu begründen, von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erfasst und inhaltlich ausgewertet. Jährlich werden aus den Daten der Kaufpreissammlung insbesondere die Bodenrichtwerte und die sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten (z.B. Preisindexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren) ermittelt und der Grundstücksmarktbericht erstellt. Der Raumbezug wird durch FB 62.12 (Geoinformationssysteme) hergestellt.
Dieser Datensatz umfasst alle Flurstücke des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) des Kreises Kleve, die aktuell in der Liegenschaftskarte dargestellt werden mit allen ihren Attributen. Ein Flurstück ist ein eindeutiger, abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Liegenschaftskataster unter einer besonderen Bezeichnung geführt wird. Flurstücke werden auf Antrag gebildet oder, wenn es für die Führung des Liegenschaftskatasters zweckmäßig oder erforderlich ist, von Amts wegen. Die Bezeichnung des Flurstücks besteht aus der Gemarkung, der Flur sowie der Flurstücksnummer. Mehrere Flurstücke können zu einem Grundstück zusammengefasst werden, sofern sie denselben Eigentümer haben. Die Flurstücke enthalten auch Informationen zu deren Flächen. Flurstücke werden in Flurkarten oder Liegenschaftskarten nachgewiesen.
Das Gründachkataster NRW informiert über die Potenziale einer nachträglichen Dachbegrünung, es dient Eigentümern zur Orientierung und liefert kommunalen Akteuren wichtige Grundlagendaten für Klimaanpassungsstrategien. Bei den Daten handelt es sich um Modellergebnisse, die einer unverbindlichen Erstinformation dienen und nicht um exakte Messdaten. Die errechneten Werte können von den tatsächlichen Gegebenheiten aus methodischen Gründen abweichen und sind als Orientierung zu verstehen. Dachbegrünungen lassen sich nur nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der Statik, durchführen. Dachfenster und Ähnliches können nicht erkannt werden. Prinzipiell sollten bei größeren Dachteilflächen Fachunternehmen für die nachträgliche Dachbegrünung beauftragt werden. Gegebenenfalls sind Auflagen des Denkmalschutzes oder lokale Gestaltungssatzungen zu beachten.