Datenquelle: Flächennutzungskartierung (2020/2021) (FNK) des RVR (Straßen- und Schienenverkehrsflächen inkl. Nebenanlagen sowie sonstige öffentliche Plätze ohne Parkplätze; Letztere sind Gunstflächen für z.B. Solarcarports).
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Datenquelle: Flächennutzungskartierung (2022) (Halden, in Schüttung oder Abtragung befindlich, Rekultivierte Halden, auch Teile einer Halde und sonstige Flächen) Im Einzelfall ist zu klären, ob die jeweilige Fläche die Bedingungen des EEG für einen Vergütungsanspruch erfüllt
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Datenquelle: Flächennutzungskartierung (2022) (Lagerflächen in GI-Gebieten). Im Einzelfall ist zu klären, ob die jeweilige Fläche für eine solare Nutzung (ohne eine Störung des Betriebs) zur Verfügung stehen kann.
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Datenquelle: Flächennutzungskartierung (2020 / 2021) (Baulücken, Brachflächen bzw. Rückbauflächen) Im Einzelfall ist zu klären, ob die jeweilige Fläche die Bedingungen des EEG für Konversionsflächen aus wohnungsbaulicher Nutzung erfüllt.
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Datenquelle: Flächennutzungskartierung (2018/ 2019) (Verkehrsbrachen: stillgelegte Bahnflächen, sowie nicht mehr genutzte Verkehrsflächen). Im Einzelfall ist zu klären, ob die jeweilige Fläche die Bedingungen des EEG für Konversionsflächen aus verkehrlicher Nutzung erfüllt.
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Datenquelle: Flächennutzungskartierung (2022) (Deponieflächen und Rekultivierte Deponieflächen) Im Einzelfall ist zu klären, ob die jeweilige Fläche die Bedingungen des EEG für einen Vergütungsanspruch erfüllt.
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Freiflächen-Solarenergieanlagen zeichnen sich grundsätzlich dadurch aus, dass sie nicht auf einem Gebäude, an einer Fassade oder einer einem anderen Zweck dienenden baulichen Anlage (z.B. Lärmschutzwand), sondern auf oder über einer freien Fläche aufgestellt sind. Aus diesem Grund sind Gebäude aus der Betrachtung von Freiflächenpotenzialen auszuschließen.
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Dargestellt werden mögliche Standorte für Floating-PV-Anlagen auf stehenden, künstlichen und erheblich veränderten Gewässern (Abgrabungsgewässer, ausgebaute, stehende Gewässer z.B. Bade-, Boot- und Surfgewässer, Seen, Teiche, naturnahe-, stehende Gewässer) außerhalb von Naturschutzgebieten mit einem 40-Meter Abstand zum Ufer.
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