Die Feature-Class setzt sich aus den folgenden Themen zusammen: • Vorkommen Biber (Stand Dezember 2014)• Vorkommen Fischotter (Stand Dezember 2015) • Vorkommen Weißstorch (Stand Dezember 2014)• Vorkommen Schwarzstorch (Stand Dezember 2014)Bei der Erarbeitung der landesweiten Programmkulisse und deren Konkretisierung auf der regionalen Ebene sind bestimmte charakteristische Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II FFH-RL mit Vorkommen in niedersächsischen Gewässerlandschaften zu berücksichtigen, für deren Schutz die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes und des Wasserhaushaltes ein wichtiger Faktor ist. Beispielhaft zu nennen sind dabei insbesondere die Zielarten der bisherigen Naturschutzprogramme: Biber und Fischotter sind prioritäre und besonders schutzbedürftige Charakterarten großräumiger und vielgestaltiger naturnaher Flusslandschaften. Schutz und Entwicklung dieser wassergebundenen Arten sind Kernziele des Naturschutzes in Niedersachsen. Die Schwerpunkträume ihrer Verbreitung in Gewässerlandschaften einschließlich ihrer z. T. außerhalb der Aue oder in Auenrandbereichen gelegenen Nahrungsreviere und Aktionsräume spielen eine wesentliche Rolle bei der Festlegung und Konkretisierung der Programmkulisse und sind bei der Schwerpunktsetzung zu berücksichtigen. Beim Fischotter entsprechen diese Gewässerauen den Förderkulissen des (bisherigen) Fischotterprogramms. Weißstorch und Schwarzstorch sind ebenfalls prioritäre und schutzbedürftige Arten mit starker Bindung an Wasser und Feuchtigkeit geprägte Lebensräume. Der Weißstorch hat seine Verbreitungsschwerpunkte v. a. in den Stromtälern von Elbe, Weser und Aller. Hier ist in erster Linie die enge Verzahnung von Bruthabitaten und Grünland dominierten Nahrungshabitaten in den Auen, aber auch außerhalb, besonders hervorzuheben. Die Aktionsräume der Weißstörche, ihre Brutstandorte und ihre bekannten Nahrungsreviere auch außerhalb der Auen werden deshalb bei der Programmentwicklung mitberücksichtigt. Der Schwarzstorch ist v. a. hinsichtlich seiner Nahrungshabitate stärker auf Gewässerläufe angewiesen als der Weißstorch. Da der Schwarzstorch auch kleinere Bachtäler (u. a. im Bergland) als Nahrungshabitate nutzt, werden neben bekannten Bruthabitaten v. a. die Nahrungshabitate in die Kulisse mit einbezogen.
Ein Heilquellenschutzgebiet (HQSG) ist ein gemäß § 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 94 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Heilquellenentnahmestellen, um die Heilquelle gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das Heilquellenschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte HQSG“ als auch „HQSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Außenabgrenzungen der Heilquellenschutzgebiete (HQSG).Ein Heilquellenschutzgebiet (HQSG) ist ein gemäß § 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 94 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Heilquellenentnahmestellen, um die Heilquelle gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das Heilquellenschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte HQSG“ als auch „HQSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Die Feature-Class setzt sich aus den folgenden Themen zusammen: • Vorkommen Biber (Stand Dezember 2014)• Vorkommen Fischotter (Stand Dezember 2015) • Vorkommen Weißstorch (Stand Dezember 2014)• Vorkommen Schwarzstorch (Stand Dezember 2014)Bei der Erarbeitung der landesweiten Programmkulisse und deren Konkretisierung auf der regionalen Ebene sind bestimmte charakteristische Tier- und Pflanzenarten des Anhangs II FFH-RL mit Vorkommen in niedersächsischen Gewässerlandschaften zu berücksichtigen, für deren Schutz die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserzustandes und des Wasserhaushaltes ein wichtiger Faktor ist. Beispielhaft zu nennen sind dabei insbesondere die Zielarten der bisherigen Naturschutzprogramme: Biber und Fischotter sind prioritäre und besonders schutzbedürftige Charakterarten großräumiger und vielgestaltiger naturnaher Flusslandschaften. Schutz und Entwicklung dieser wassergebundenen Arten sind Kernziele des Naturschutzes in Niedersachsen. Die Schwerpunkträume ihrer Verbreitung in Gewässerlandschaften einschließlich ihrer z. T. außerhalb der Aue oder in Auenrandbereichen gelegenen Nahrungsreviere und Aktionsräume spielen eine wesentliche Rolle bei der Festlegung und Konkretisierung der Programmkulisse und sind bei der Schwerpunktsetzung zu berücksichtigen. Beim Fischotter entsprechen diese Gewässerauen den Förderkulissen des (bisherigen) Fischotterprogramms. Weißstorch und Schwarzstorch sind ebenfalls prioritäre und schutzbedürftige Arten mit starker Bindung an Wasser und Feuchtigkeit geprägte Lebensräume. Der Weißstorch hat seine Verbreitungsschwerpunkte v. a. in den Stromtälern von Elbe, Weser und Aller. Hier ist in erster Linie die enge Verzahnung von Bruthabitaten und Grünland dominierten Nahrungshabitaten in den Auen, aber auch außerhalb, besonders hervorzuheben. Die Aktionsräume der Weißstörche, ihre Brutstandorte und ihre bekannten Nahrungsreviere auch außerhalb der Auen werden deshalb bei der Programmentwicklung mitberücksichtigt. Der Schwarzstorch ist v. a. hinsichtlich seiner Nahrungshabitate stärker auf Gewässerläufe angewiesen als der Weißstorch. Da der Schwarzstorch auch kleinere Bachtäler (u. a. im Bergland) als Nahrungshabitate nutzt, werden neben bekannten Bruthabitaten v. a. die Nahrungshabitate in die Kulisse mit einbezogen.
Auf Grundlage der Basiseinzugsgebiete der hydrographischen Karte ist ein Geodatenbestand erzeugt worden mit den hydrologischen Einzugsgebieten für sämtliche Unterhaltungspflichtigen der Gewässer 1. Ordnung und Gewässer 2. Ordnung in Bremen und Niedersachsen.Für jedes Basiseinzugsgebiet der hydrographischen Karte ist attributiv festgehalten welcher Unterhaltungsverband (UHV) für das Hauptgewässer zuständig ist. Auf Basis dieses UHV-Attributs wurden die Basiseinzugsgebiete zusammengefasst/aggregiert zu UHV-Einheiten. Anschließend sind sämtliche Gewässer 1. Ordnung in die aggregierte UHV-Geometrien eingepflegt worden, damit mit dem Bestand differenziert werden kann zwischen Einzugsgebiete der Gewässer 2. Ordnung und die Gewässer 1. Ordnung.Die Geometrien geben lediglich die hydrologischen Verhältnisse wieder, dies ist nicht gleich zu setzen mit der Zuständigkeit der Unterhaltungspflichtigen. Die Zuständigkeit für die Gewässer 1. und 2. Ordnung sowie deren Unterhaltung ist festgelegt im Verzeichnis der Gewässer 1. Ordnung (Wasserhaushaltsgesetz des Bundes, WHG) und im Verzeichnis der Gewässer 2. Ordnung (Anlagen im Niedersächsischen Wassergesetz, NWG).
Ein Heilquellenschutzgebiet (HQSG) ist ein gemäß § 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 94 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Heilquellenentnahmestellen, um die Heilquelle gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das Heilquellenschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden. Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte HQSG“ als auch „HQSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Außenabgrenzungen der Heilquellenschutzgebiete (HQSG).Ein Heilquellenschutzgebiet (HQSG) ist ein gemäß § 53 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 94 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Heilquellenentnahmestellen, um die Heilquelle gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das Heilquellenschutzgebiet in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt werden.Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte HQSG“ als auch „HQSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Erlaubnis oder der Bewilligung. Ein Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) ist ein im Rahmen eines hierfür erforderlichen Wasserrechtsverfahrens hydrogeologisch ermitteltes Einzugsgebiet (Gutachten) von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung der öffentlichen Wasserversorgung, um Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das TGG in unterschiedliche Zonen unterteilt sein. Für Trinkwassergewinnungsgebiete kann ein Wasserschutzgebiet (WSG) gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) per Verordnung festgesetzt werden. Es sind TGG auf Grundlage „erteilte und beantragte Erlaubnisse und Bewilligungen für den Zweck Trinkwasser (Wasserrechte)“ sowie „sonstige hydrogeologische Abgrenzungen“ im Zusammenhang mit Trinkwasser dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Außenabgrenzungen der Trinkwassergewinnungsgebiete (TGG).Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) der Erlaubnis oder der Bewilligung. Ein Trinkwassergewinnungsgebiet (TGG) ist ein im Rahmen eines hierfür erforderlichen Wasserrechtsverfahrens hydrogeologisch ermitteltes Einzugsgebiet (Gutachten) von Entnahmestellen für die Trinkwassergewinnung der öffentlichen Wasserversorgung, um Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen. Dabei kann das TGG in unterschiedliche Zonen unterteilt sein. Für Trinkwassergewinnungsgebiete kann ein Wasserschutzgebiet (WSG) gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) per Verordnung festgesetzt werden. Es sind TGG auf Grundlage „erteilte und beantragte Erlaubnisse und Bewilligungen für den Zweck Trinkwasser (Wasserrechte)“ sowie „sonstige hydrogeologische Abgrenzungen“ im Zusammenhang mit Trinkwasser dargestellt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Außenabgrenzungen der Wasserschutzgebiete (WSG).Ein Trinkwasserschutzgebiet (WSG) ist ein gemäß § 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 91 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) durch Verordnung festgesetztes Einzugsgebiet von Trinkwasserentnahmestellen der öffentlichen Wasserversorgung, um das Gewässer gegen nachteilige Einwirkungen zu schützen.Das Trinkwasserschutzgebiet ist in Zonen mit unterschiedlichen Schutzbestimmungen unterteilt: Schutzzone I – Fassungsbereich, Schutzzone II – Engere Schutzzone, Schutzzone III – Weitere Schutzzone (teilweise unterteilt in III A und III B). Die Schutzbestimmungen sind nach Schutzzonen gegliedert der jeweiligen Schutzgebietsverordnung zu entnehmen (siehe Link in Attributtabelle unter „RQ_LINK“).Es sind sowohl „festgesetzte WSG“ als auch „WSG im Verfahren“ mit Verordnungsentwürfen sowie „vorgesehene WSG“ mit vorläufigen Anordnungen nach § 52 Abs. 2 WHG dargestellt. Für weitergehende Informationen siehe: https://www.nlwkn.niedersachsen.de/startseite/wasserwirtschaft/grundwasser/wasserversorgung/wasserschutzgebiete/wasserschutzgebiete-44035.html.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.