Die Karte präsentiert die Dienstbezirke der Vermessungsbehörden, alle Großen Kreisstädte, eine geringe Anzahl größerer Gewässer und weitere Siedlungspunkte mit Sitz von Landratsämtern.
Die Karte präsentiert die Dienstbezirke der Vermessungsbehörden, alle Großen Kreisstädte, eine geringe Anzahl größerer Gewässer sowie weitere Siedlungspunkte mit Sitz von Landratsämtern und die Grenze zwischen dem ehemaligen badischen und württembergischen Landesteil.
Die Gemarkungsübersichtskarte 1 : 350 000 präsentiert die Verwaltungsgliederung Baden-Württembergs: Staats- und Landesgrenze, Grenzen der Verwaltungseinheiten (Regierungsbezirke, Land- , Stadtkreise und Gemeinden), die Sitze dieser Verwaltungseinheiten, Gemarkungsgrenzen und Namen. Blatteinteilung der TK25, TK50 und TK100. Zur Orientierung sind ausgewählte Flüsse und Binnengewässer dargestellt.
Die Verwaltungsgliederungskarte 1 : 350 000 präsentiert die Verwaltungsgliederung Baden-Württembergs. D.h. die Grenzen, Namen und Sitze der Verwaltungseinheiten: Regionalverbände, Regierungsbezirke, Land-/Stadtkreise, Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. Zur Orientierung sind ausgewählte Flüsse und Binnengewässer dargestellt.
Die Amtliche Straßenkarte Baden-Württemberg 1:200 000 (ASK200) präsentiert ausgewählte Inhalte des DLM250, des DLM50 und Fachdaten der Straßenbauverwaltung Baden-Württemberg. Im angrenzenden Ausland werden die jeweiligen vergleichbaren Datengrundlagen präsentiert (Frankreich: BD CARTO(r), Schweiz: VECTOR200). Der thematische Schwerpunkt liegt auf der Darstellung des Straßenverkehrs (klassifiziertes Straßennetz). Farblich hervorgehoben und beschriftet sind alle klassifizierten Straßen (Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen). Gemeindestraßen, das Schienenverkehrsnetz (Eisenbahn) und der Luftverkehr (Landeplätze) ergänzen die Verkehrsinfrastruktur. Entlang der Autobahnen sind zusätzlich die verkehrsnahe Infrastruktur (Parkplätze, Tankstellen, Raststätten u.a.) und Fachangaben, wie Knotennummern der Anschlussstellen und die Betriebskilometrierung eingetragen. Topographische Inhalte (Wald, Gewässer und Siedlung) und die Verwaltungsgrenzen helfen bei der Orientierung
Die Gemeinde- und Kreiskarte präsentiert die Kreisgrenzen und die Regierungsbezirke, alle Großen Kreisstädte, eine geringe Anzahl größerer Gewässer und weitere Siedlungspunkte mit Sitz von Landratsämtern mit Stand zum 01.01.1969.
Das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg (LGL) hat das NTv2-Transformationsgitter BWTA2017 über eine Ausgleichung nach vermittelnden Beobachtungen aus mehr als 448.000 qualitätsgesicherten Passpunkten zur Überführung der amtlichen Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters (ALKIS®) nach ETRS89/UTM berechnet. Dieses Transformationsgitter BWTA2017 wird darüber hinaus zur Überführung von Geofachdaten von Gauß-Krüger-Koordinatensystem nach ETRS89/UTM kostenfrei bereitgestellt. Die Verwendung des Transformationsgitters BWTA2017 zur Überführung von Geofachdaten gewährleistet einen bestmöglichen Erhalt der Kantenidentität mit dem überführten Liegenschaftskataster (ALKIS®). BWTA2017 besteht aus ca. 24,5 Mio. Punkten mit einer Gitterweite von ca. 50 m. Es hat eine Ausdehnung von 7° 29‘ bis 10° 31‘ östlicher Länge und von 47° 30‘ bis 49° 50‘ 15'' nördlicher Breite. Es deckt damit das gesamte Gebiet von Baden-Württemberg ab. Das LGL weist ausdrücklich darauf hin, dass BWTA2017 nur zur Transformation von Punkten innerhalb der Landesgrenze von Baden-Württemberg verwendet werden darf. Außerhalb der Landesgrenze ist aufgrund von Extrapolationen mit erheblichen Abweichungen in den Koordinaten zu rechnen.
Dieser Dienst liefert die ca. 15.500 Schwerefestpunkte in Baden-Württemberg. Die Schwerefestpunkte repräsentieren das Schwerefeld in Baden-Württemberg. Sie sind zur Berechnung von Gebrauchshöhen und Höhenbezugsflächen erforderlich. Ausgewählte Schwerefestpunkte bilden die Verknüpfung zum einheitlichen bundesweiten Schwerebezugssystem.
Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen. Der Empfänger hat den Zweck der Verwendung der Geobasisinformationen der Vermessungsbehörde auf Verlangen anzuzeigen. Er darf die Geobasisinformationen insbesondere nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.