Darstellung von Themen, die die Landschaft im Kreisgebiet Heinsberg betreffen. Der Kartendienst beinhaltet Radrouten mit Knotenpunkten und Schutzgebiete.
Darstellung von nicht öffentlichen Landschaftsdaten im Kreisgebiet Heinsberg. Der Kartendienst beinhaltet Biotop- und Kompensationsflächen sowie Auflagen zur Bepflanzung. Es werden zwei inhaltlich identische Dienste bereitgestellt: Landschaft_amt und Landschaft_kreis, die sich lediglich in der Ausgestaltung des FeatureInfos unterscheiden (Details unter Zugriff).
Die Karte stellt die gesetzlich geschützten Landschafts-, Natur- und Biotopflächen dar und ergänzt sie durch bekannte Habitate ausgewählter Arten. Damit werden Bereiche mit besonderen Schutz- und Entwicklungszielen sichtbar, die dem Erhalt, der Optimierung und Entwicklung wertvoller Lebensräume dienen. Thematisch werden wassergeprägte, trockene und waldgeprägte Lebensräume sowie weitere artenschutzrelevante Bereiche dargestellt, die für den Biotop- und Artenschutz eine zentrale Rolle spielen.
Dieser Darstellungsdienst visualisiert den Datenbestand Landschaften Deutschlands. Landschaftsnamen sind im Volksmund gebräuchliche Namen, deren Herkunft naturbezogener, historischer, wirtschaftlicher oder anderer Art sein kann. Landschaften werden hier als ein umgrenzter oder umgrenzbarer größerer oder kleinerer Ausschnitt aus der Erdoberfläche mit einem eigenen Namen aufgefasst. Im Gegensatz zu politischen Einheiten (z.B. Gemeinde, Kreis), deren Grenzen durch amtliche Vermessung eindeutig und rechtlich festgelegt sind, bestehen für Landschaften in der Regel keine präzisen sondern nur unscharfe, rechtlich nicht festgelegte Begrenzungen. Auf der Grundlage der vom Ständigen Ausschuss für geographische Namen (StAGN) bearbeiteten Landschaften hat das Dienstleistungszentrum des Bundes für Geoinformation und Geodäsie diesen Darstellungsdienst für Landschaftsnamen entwickelt.
Der Dienst steht unter den genannten Einschränkungen des öffentlichen Zugangs (s. AccessConstraints) geldleistungsfrei zur internen Nutzung und zur Einbindung auf eigenen Webseiten zur Verfügung.
Landschaftselemente gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche und es kann für sie eine Prämie beantragt werden. Sie müssen eine eindeutige Zuordnung zu einem Feldblock haben. Welche Landschaftselemente förderfähig sind oder nicht und welche Bedingungen diese zu erfüllen haben, ist genau geregelt. Seit 2012 unterliegt jedes beihilfefähiges Landschaftselement den Cross-Compliance-Verpflichtungen (CC). Der aktuelle Datenbestand wird einmal täglich abgerufen.
Dieser Datensatz kann gemäß der Lizenz "Datenlizenz Deutschland Namensnennung 2.0" (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) genutzt werden. Als Rechteinhaber und Bereitsteller ist „Land NRW“ sowie das Abrufdatum anzugeben. Für die Kompatibilität der zur Verfügung gestellten Daten oder eines Dienstes mit den Systemen des Nutzers, die inhaltliche Richtigkeit, eine bestimmte Datenqualität oder die dauerhafte Bereitstellung wird keine Haftung übernommen.
Digitale landesweite Übersichtskarte aller Geometrien der in Niedersachsen per Verordnung (§ 19 NNatSchG Abs. 1) festgesetzten flächenhaften Landschaftsschutzgebiete (LSG).Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 1: Schutzgebiete“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Der Inhalt des Basis - DLM wird im Basis-Objektartenkatalog (Basis-OK) festgelegt und wurde wie auch in anderen Bundesländern durch einige wenige landesspezifische Objektarten ergänzt. Das Basis - DLM beinhaltet sechs Objektbereiche (Siedlung, Verkehr, Vegetation, Gewasser, Relief und Gebiete), mit einer Vielzahl von ca. 140 Objekten und deren Attributen.
Es gelten die Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0“ bzw. „dl-de/by-2-0” (https://www.govdata.de/dl-de/by-2-0) mit den dort geforderten Angaben zum Quellenvermerk. Als Rechteinhaber und Bereitsteller ist die Datenhaltende Stelle, sowie das Jahr des Datenbezugs in Klammern anzugeben. Beispiel für Quellenvermerk: GDI-Th (2021) Datenlizenz Deutschland - Namensnennung - Version 2.0 (www.govdata.de/dl-de/by-2-0).
Das Digitale Landschaftsmodell 1:1 000 000 (DLM1000) beschreibt die topographischen Objekte der Landschaft und das Relief der Erdoberfläche der Bundesrepublik Deutschland im Vektorformat.Die Objekte werden einer bestimmten Objektart zugeordnet und durch ihre räumliche Lage, ihren geometrischen Typ, beschreibende Attribute und Beziehungen zu anderen Objekten (Relationen) definiert. Der Datenbestand umfasst Objektarten sowie deren wichtigste Attribute, z. B. Straßen, Wege, Eisenbahnen, Gewässer, Siedlungen, Vegetation, Verwaltungsgrenzen (bis zur Gemeindeebene) und das Relief in Form von Höhenlinien und weiteren Oberflächenformen. Welche Objektarten das DLM1000 im Detail beinhaltet und wie die Objekte gebildet werden, ist im ATKIS®-Objektartenkatalog (ATKIS®-OK1000) festgelegt
Das Digitale Basis-Landschaftsmodell (Basis-DLM) beschreibt die Landschaft in Form von topographischen Objekten und stellt einen präsentationsneutralen, objektbasierten Vektordatenbestand dar. Das Standard-Datenaustauschformat für Daten im AAA-Modell ist die Normbasierte Austauschschnittstelle (NAS). Der Abruf ist im Format NAS und und als Shape möglich. Der Aktualisierungszyklus beträgt einen Monat. Stand der Daten: 31.03.2026
Nutzungsbedingungen: Es gelten die durch den IT-Planungsrat im Datenportal für Deutschland (GovData) veröffentlichten einheitlichen Lizenzbedingungen „Datenlizenz Deutschland - Zero“ (https://www.govdata.de/dl-de/zero-2-0). Jede Nutzung ist ohne Einschränkungen oder Bedingungen zulässig. Eine Haftung für die zur Verfügung gestellten Daten und Dienste wird ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für deren Aktualität, Richtigkeit, Verfügbarkeit, Qualität und Vollständigkeit sowie die Kompatibilität und Interoperabilität mit den Systemen des Nutzers. Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind gesetzliche Schadensersatzansprüche für eine Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die gesetzliche Haftung für sonstige Schäden, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.