Dieser Datensatz enthält den Landschaftsplan im Stadtgebiet Düsseldorf. Er befasst sich mit geschützten Landschaftsbestandteilen, Landschaftsschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Naturdenkmälern, sowie dem Geltungsbereich des Landschaftsplans. Geschützte Landschaftsbestandteile sind gliedernde oder belebende Elemente der Kulturlandschaft. Der Baum- und Gehölzbestand eines Landschaftsausschnitts kann als Geschützter Landschaftsbestandteil gesichert werden. Landschaftsschutzgebiete sind Gebiete, die auf das allgemeine Erscheinungsbild der Landschaft abzielen. Der Charakter einer Kulturlandschaft mit den gliedernden und belebenden Elementen soll geschützt werden. Landschaftsschutzgebiete können auch ausgewiesen werden, um das Landschaftsbild für Tourismus und Erholung zu erhalten. Naturschutzgebiete sind Flächen die für Erhaltung wichtiger Lebensräume von wildlebenden Tieren und Pflanzen sehr bedeutsam sind. Es sind auch wissenschaftlich, landeskundlich, natur- oder erdgeschichtlich interessante Gebiete. Vorrangiges Ziel ist es Lebensräume schützen und so die Biologische Vielfalt (Biodiversität) zu erhalten. Naturdenkmale sind besonders seltene Exemplare, Zeugnisse der Geschichte oder Bäume die besonders prägend für ihre Umgebung sind. Sie gelten auch als "Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist." Außer Bäumen können zum Beispiel auch geologische Formationen, Steine oder Erdschichten als Naturdenkmal ausgewiesen werden. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans ist auf den Außenbereich im baurechtlichen Sinne beschränkt, damit er nicht mit anderen flächenhaften Satzungen (Bebauungsplänen) zu kollidiert. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans umfasst etwa 101 Quadratkilometer (zum Vergleich: Stadtgebiet gesamt 217 Quadratkilometer).
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Der Landschaftsplan der Stadt Herne ist seit dem 2. November 1989 in Kraft. Er legt die Ziele für die Entwicklung von Natur und Landschaft und die sich daraus ergebenden Schutz- und Pflegemaßnahmen im baulichen Außenbereich fest. Die Entwicklungsziele sind behördenverbindlich und geben Auskunft über die Schwerpunkte der im Plangebiet zur erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung. Die Festsetzungen geben die verbindlichen Maßnahmen zur Erhaltung bzw. Entwicklung von Natur und Landschaft vor.
Der Landschaftsplan ist ein im Bundesnaturschutzgesetz (§ 11) und Landesnaturschutzgesetz NRW (§ 7) vorgesehener Plan, in dem auf der Ebene der Kreise und kreisfreien Städte die örtlichen Ziele des Naturschutzes und die Maßnahmen zur Pflege der Landschaft dargestellt und rechtsverbindlich festgesetzt werden.
Der Landschaftsplan stellt die Ziele des Naturschutzes und die Maßnahmen zur Pflege der Landschaft dar. Mit dem Plan sind Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale ausgewiesen. Darüber hinaus setzt er Zweckbestimmungen für Brachflächen fest (z.B. natürliche Entwicklung) und nimmt Einfluss auf die forstliche Bewirtschaftung (Kahlschlagsbegrenzungen, Baumartenauswahl). Er enthält schließlich einen Katalog von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume, die Anpflanzung von Feldgehölzen, Baumreihen, Alleen, Pflegemaßnahmen und auch die Ausstattung der Landschaft mit Wanderwegen.
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Landschaftsplan Bottrop rechtskräftig Karte 1: Entwicklungsziele für die Landschaft gem. § 18 LG NRW Karte 2: Besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft gem. §§ 23-29 BNatSchGKarte 3: Karte 3: Erhaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen gem. §§ 24-26 LG Datum Rechtskraft: Dezember 2015
Die Landschaftsplanung dient als Fachplanung des Naturschutzes und der Landschaftspflege der räumlichen Umsetzung von Naturschutzzielen. Gemäß § 7 LNatSchG NRW sind die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und zur Förderung der Biodiversität im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Zwischen den Jahren 1982 und 1999 sind in 9 Planverfahren für das Kreisgebiet Viersen flächendeckend Landschaftspläne aufgestellt und seitdem teils mehrfach geändert worden. Inzwischen ist jedoch eine grundlegende Überarbeitung der Landschaftspläne im Kreis Viersen erforderlich. In diesem Zusammenhang werden ab 2019 die Landschaftspläne neu zugeschnitten und die Anzahl der Landschaftspläne von neun auf drei reduziert: A Landschaftsplan "Grenzwald/Schwalm" (Landschaftspläne 1, 3 und 4n): Gemeinden Brüggen, Niederkrüchten, Schwalmtal und Teilbereiche der Stadt Nettetal B Landschaftsplan "Süchtelner Höhen/Nette" (Landschaftspläne 2 und 7): Städte Nettetal und Viersen sowie Teilbereiche der Gemeinde Grefrath C Landschaftsplan "Niers/Willicher und Kempener Lehmplatten" (Landschaftspläne 5, 6, 8 und 9): Städte Viersen, Kempen, Willich und Tönisvorst sowie Gemeinde Grefrath Hier finden Sie die im Kreis Viersen überarbeiteten Landschaftspläne in den Verfahrensschritten (1) der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürgerinnen und Bürger gemäß §§ 15 und 16 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) NRW, (2) der öffentlichen Auslegung gemäß § 17 LNatSchG NRW oder (3) die rechtsverbindliche Planfassung gemäß § 19 LNatSchG NRW. Akutell liegt der Landschaftsplan "Grenzwald/Schwalm" als rechtsverbindliche Planfassung im Format shape vor.