Der Dienst beinhaltet alle verbindlichen Bauleitpläne (Bebauungspläne), den vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) i. d. F. der 11. Änderung, sonstige Baurechtssatzungen und Begründungen nach dem BauGB der Stadt Drolshagen.
Nutzungsbedingungen: Die Voraussetzungen für alle städtebaulichen Vorhaben (Bauvorhaben etc.) sind in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen geregelt. Die Gesetze und Vorschriften auf Bundesebene werden als öffentliches Baurecht bezeichnet.
Der Dienst beinhaltet alle verbindlichen Bauleitpläne (Bebauungspläne), den vorbereitenden Bauleitplan (Flächennutzungsplan) i. d. F. der 11. Änderung, sonstige Baurechtssatzungen und Begründungen nach dem BauGB der Stadt Drolshagen.
Nutzungsbedingungen: Die Voraussetzungen für alle städtebaulichen Vorhaben (Bauvorhaben etc.) sind in verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Satzungen geregelt. Die Gesetze und Vorschriften auf Bundesebene werden als öffentliches Baurecht bezeichnet.
Der vorbereitende Bauleitplan ist ein Planungsinstrument der öffentlichen Verwaltung im System der Raumordnung der Bundesrepublik Deutschland, mit dem die städtebauliche Entwicklung der Gemeinden gesteuert wird.
Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtige Entwicklung der Stadt Grevenbroich dar. Er wird nach den Vorgaben des §5 BauGB aufgestellt. Die Darstellung des Flächennutzungsplans dient nur zu Informationszwecken, eine verbindliche Auskunft kann nur die Stadt Grevenbroich geben.
Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtige Entwicklung der Stadt Korschenbroich dar. Er wird nach den Vorgaben des §5 BauGB aufgestellt. Die Darstellung des Flächennutzungsplans dient nur zu Infomationszwecken, eine verbindliche Auskunft kann nur die Stadt Korschenbroich geben.
Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtige Entwicklung der Gemeinde Rommerskirchen dar. Er wird nach den Vorgaben des §5 BauGB aufgestellt. Die Darstellung des Flächennutzungsplans dient nur zu Informationszwecken, eine verbindliche Auskunft kann nur die Gemeinde Rommerskirchen geben.
Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtige Entwicklung der Gemeinde Jüchen dar. Er wird nach den Vorgaben des §5 BauGB aufgestellt. Die Darstellung des Flächennutzungsplans dient nur zu Informationszwecken, eine verbindliche Auskunft kann nur die Gemeinde Jüchen geben.
Der Flächennutzungsplan (FNP) wird für das gesamte Gemeindegebiet festgelegt. Dieser ist ein vorbereitender Bauleitplan nach § 5 des Baugesetzbuches (BauGB). Es wird die grundsätzliche Art der Bodennutzung festgelegt. Der Flächennutzungsplan bildet die Grundlage für die detaillierteren Bebauungspläne und dient der langfristigen Stadtentwicklung. Der Flächennutzungsplan ist ein vorbereitender Bauleitplan, der keine direkte Rechtskraft für den Bürger entfaltet, sondern für Behörden verbindliche Hinweise zur Entscheidung über Vorhaben oder den Inhalt von Bebauungsplänen gibt. Flächennutzungspläne sind somit für die Entwicklung konkretisierender Planwerke, wie Bebauungspläne bindend. Der Flächennutzungsplan umfasst die zeichnerische Darstellung und eine schriftliche Begründung. Im Geoportal wird der Geltungsbereich als Vektorobjekt mit georeferenzierter Rasterdatei (zeichnerische Darstellung) präsentiert oder die zeichnerische Darstellung wird vektoriell in Form von Objekten dargestellt. In beiden Fällen ist die Begründung als pdf-Datei dem Objekt angehangen.
Dieser Dienst enthält die Flächennutzungsplan der Stadt Kaarst. Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtige Entwicklung dar. Die Darstellung der Flächennutzungspläne dient nur zu Informationszwecken, eine verbindliche Auskunft kann nur die zuständige Gemeinde geben. Der Dienst steht im Maßstab 1:5.000 bis 1:500.000 zur Verfügung.
Dieser Dienst enthält die Flächennutzungsplan der Stadt Grevenbroich. Der Flächennutzungsplan stellt als vorbereitender Bauleitplan die beabsichtige Entwicklung dar. Die Darstellung der Flächennutzungspläne dient nur zu Informationszwecken, eine verbindliche Auskunft kann nur die zuständige Gemeinde geben. Der Dienst steht im Maßstab 1:5.000 bis 1:500.000 zur Verfügung.